Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den Ueberschuß. Dieselbe Regel findet 
Anwendung auf die Zählung von Buchstabengruppen. 
i) Jedes einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstabe oder giffer, wird für 1 Wort gezählt, 
dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen. 
k) Die Interpunctionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Rlammern und 
Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. 
1) Jedoch werden die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte und Kommata, sowie die 
Bruchstriche, für je eine Ziffer gezählt. 
m) Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu 
bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet. 
n) In den Telegrammen, welche zum Theil in geheimer Sprache abgefaßt sind, soweit 
solche Telegramme überhaupt zugelassen werden, sind die verständlichen Worte den vor- 
stehenden Bestimmungen entsprechend, die Gruppen von Ziffer oder Buchstaben wie eben- 
soviel in Ziffern geschriebene Zahlen zu zählen. 
0) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Adresse voranzustellenden kurzen Zeichen: 
" für „Dringendes Telegramm"“, 
Rb „, „Antwort bezahlt", 
I„„Collationirtes Telegramm“, 
CR „ „Empfangsanzeige", 
FS& „ „nachzusenden“, 
PP „ „Post bezahlt“, 
XP „ „Expreß bezahlt“ 
werden für je ein Wort gezeählt. 
. 
3 
3. 
Dringende Telegramme. 
Für das dringende Telegramm kommt die dreifache Taxe eines gewöhnlichen Telegrammes 
zur Erhebung. 
Die Grundtaxe beträgt demnach 60 Pfennige, die Worttaxe 9 Pfennige im internen 
bayerischen Verkehr und im Wechselverkehr mit Württemberg, 15 Pfennig im Reichs-Wech- 
selverkehr für das Wort. 
- ag-
	        
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