Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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demselben Ort bestellt werden soll, sind bei Telegrammen bis zu bO Worten 40 Pfennige 
und bei längern Telegrammen für jede Reihe von 50 Worten oder einen Theil derselben 
fernere 40 Pfennige zu entrichten. 
8. 
Weiterbeförderungs-Gebühren. 
Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk einer Telegraphen- 
Anstalt hinaus ist zu entrichten: 
a) bei Postbeförderung: 
das Porto für einen eingeschriebenen Brief mit Eilbestellung; 
b) bei Benützung anderer Beförderungsmittel: 
die der Telegraphen-Anstalt erwachsenden Auslagen. 
Bei Benützung von Eilboten ist der Regel nach die bei Eilbestellung von Postsendungen 
gültige Taxe in Anwendung zu bringen. 
Für „postlagernde“ Telegramme, ingleichen für „Bahnhoflagernde“ Telegramme ist je 
ein Zuschlag von 20 Pfennigen zu der Telegraphen-Gebühr zu entrichten. 
9. 
Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittlung eines See-Tekegraphen-Amts 
mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt fünf Pfennige für jedes Wort. Dieselbe 
wird den nach den vorangegangenen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. 
10. 
Für die Nachsendung eines Telegrammes auf telegraphischem Wege von dem ursprüng- 
lichen an einen neuen Adreßort wird die volle tarifmäßige Gebühr erhoben. 
11. 
Entrichtung der Gebühren. 
Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu entrichten. 
Es werden jedoch vom Adressaten am Bestimmungsorte erhoben: 
a)die Gebühren für die durch die See-Telegraphen-Aemter vom Meere her beförderten 
Telegramme; 
b) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme.
	        
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