Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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18. 
Reclamationsfrist. 
Jeder Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes inner- 
halb zweier Monate, vom Tage der Erhebung der Gebühren an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
19. 
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren. 
Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren Ein- 
ziehung vom Adressaten nicht erfolgen konnte, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. 
Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt. Der Betrag 
der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf seinen Antrag erstattet. 
20. 
Telegramme auf Eisenbahn-Telegraphen. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Telegramme, welche unter Benützung 
von Eisenbahn-Telegraphen befördert werden. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. März laufenden Jahres in Kraft. 
Die durch dieselben nicht berührten Bestimmungen der Telegraphenordnung vom 22. 
August 1872 behalten auch für die Folge ihre Geltung. In Bezug auf den telegraphischen 
Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestimmungen der bezüglichen Telegraphen-Verträge 
zur Anwendung. 
München, den 18. Februar 1876. 
u. PMrehschner. 
Der General-Serretär, 
Dr. v. Prestele.
	        
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