Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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5 Meter, 
2 Meter, 
1 Meter, 
0,5 Meter oder 5 Deecimeter oder 50 Centimeter, 
0,2 Meter oder 2 Deeimeter oder 20 Centimeter, 
0,1 Meter oder 1 Decimeter oder 10 Centimeter. 
Die Bezeichnung dieser Maaße muß mit den vollen Namen, die in der obigen Zusam- 
menstellung angegeben sind, geschehen. In den Fällen, in welchen in der obigen Neihe mehrere 
metrische Bezeichnungen nebeneinander ausgestellt sind, kann eine derselben nach Belieben 
gewählt werden. Bei einem Maaße von 10 Meter Länge kann auch der volle Name 
„Kette“, bei einem Maaße von 1 Meter Länge und seinen oben zugelassenen Vielfachen und 
Bruchtheilen auch der volle Name „Stab“ aufgeträgen werden, doch muß in jedem Falle 
eine der obigen metrischen Bezeichnungen voranstehen. 
8. 2. 
Material, Form und Structur der Längenmaase. 
Sämmtliche eichfähige Maaße müssen von solchem Material, in solcher Form und Structur 
ausgeführt sein, daß ihre Länge beim Gebrauch keine Schwankungen erleiden kann, welche 
die im Verkehr zu duldenden Fehlergrenzen übersteigen. 
Danach sind zur Eichung zuzulassen einfache Strich= und Endflächen-Maaßstäbe, welche 
aus genügend hartem Material mit einem vor Verbiegungen hinreichend sichernden Querschnitt 
massiv gearbeitet sind. Bei Endflächenmaaßen von Holz bis zu 0,5 Meter Länge herab sind 
die maaßgebenden Endflächen durch metallene Beschläge zu schützen. 6 
Ferner sind zulässig solche aus mehreren Stücken bestehende Maaße, für deren Zusam- 
menfügung in derjenigen gegenseitigen Lage der beweglichen Theile, welche die normale Länge 
des ganzen Maaßes ergibt, eine genügende Stabilitär gesichert ist. 
Endlich sind zulässig Bandmaaße, welche aus Material von hinreichend geringer Dehn- 
barkeit, z. B. aus Metallblech hergestellt sind. « 
Es ist zulässig, Maaße, welche den oben aufgestellten Anforderungen entsprechen, auch 
dann, wenn dieselben Theile anderer Meswerkzeuge bilden, zu eichen, sobald in dieser Zu- 
sammensetzung die Eichungs-Operationen nach den anderweitigen Bestimmungen ausführbar sind.
	        
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