224
5 Meter,
2 Meter,
1 Meter,
0,5 Meter oder 5 Deecimeter oder 50 Centimeter,
0,2 Meter oder 2 Deeimeter oder 20 Centimeter,
0,1 Meter oder 1 Decimeter oder 10 Centimeter.
Die Bezeichnung dieser Maaße muß mit den vollen Namen, die in der obigen Zusam-
menstellung angegeben sind, geschehen. In den Fällen, in welchen in der obigen Neihe mehrere
metrische Bezeichnungen nebeneinander ausgestellt sind, kann eine derselben nach Belieben
gewählt werden. Bei einem Maaße von 10 Meter Länge kann auch der volle Name
„Kette“, bei einem Maaße von 1 Meter Länge und seinen oben zugelassenen Vielfachen und
Bruchtheilen auch der volle Name „Stab“ aufgeträgen werden, doch muß in jedem Falle
eine der obigen metrischen Bezeichnungen voranstehen.
8. 2.
Material, Form und Structur der Längenmaase.
Sämmtliche eichfähige Maaße müssen von solchem Material, in solcher Form und Structur
ausgeführt sein, daß ihre Länge beim Gebrauch keine Schwankungen erleiden kann, welche
die im Verkehr zu duldenden Fehlergrenzen übersteigen.
Danach sind zur Eichung zuzulassen einfache Strich= und Endflächen-Maaßstäbe, welche
aus genügend hartem Material mit einem vor Verbiegungen hinreichend sichernden Querschnitt
massiv gearbeitet sind. Bei Endflächenmaaßen von Holz bis zu 0,5 Meter Länge herab sind
die maaßgebenden Endflächen durch metallene Beschläge zu schützen. 6
Ferner sind zulässig solche aus mehreren Stücken bestehende Maaße, für deren Zusam-
menfügung in derjenigen gegenseitigen Lage der beweglichen Theile, welche die normale Länge
des ganzen Maaßes ergibt, eine genügende Stabilitär gesichert ist.
Endlich sind zulässig Bandmaaße, welche aus Material von hinreichend geringer Dehn-
barkeit, z. B. aus Metallblech hergestellt sind. «
Es ist zulässig, Maaße, welche den oben aufgestellten Anforderungen entsprechen, auch
dann, wenn dieselben Theile anderer Meswerkzeuge bilden, zu eichen, sobald in dieser Zu-
sammensetzung die Eichungs-Operationen nach den anderweitigen Bestimmungen ausführbar sind.