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5) bei zusammenlegbaren Maaßen
bei einer Länge von 1 Meter 1,0 Millimeter
„, „ „ „ 0.5 ,„ 0)75 „
6) bei Bandmaaßen aus Metallblech
bei einer Länge ven 20 Meter 39,5 Millimeter
„ „ „ „ 10 2925 „
„ „ „ „ 5P5„ 10775 »
,,,, „ „ 2, 125 „
„ „ „ „ 1„ 0,75 „
B. Fehlergrenzen der Eintheilung der Längenmaaße.
Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungemarke eines Maaßes von dem
nächsten der beiden Enden des Maaßes darf nirgends die Hälfte der zulässigen Abweichung
der Gesammtlänge desselben übersteigen.
Ausgenommen hiervon sind nur unter Nr. 1 die Präcisionsstäbe von 0,5 bis 0,1 Meter
ränge, sowie die unter Nr. 4 erwähnten Maaßstäbe, bei denen die Fehlergrenze für den
Abstand einer Eintheilungsmarke von dem nächsten der beiden Enden gleich der Fehlergrenze
der Gesammtlänge angenommen werden darf.
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein zur Eichung gebrachter hölzerner Maaßstab als ein
Maaßstab für Langwaaren zu betrachten sei, ist die bloße Eintheilung in Centimeter mit
Ausschluß kleinerer Unterabtheilungen nur dann das entscheidende Merkmal, wenn der Maaß-
stab sonst keine Einrichtungen, z. B. einen Handgriff enthält, welche ihn für den Gebrauch
bei Langwaaren unzweideutig kennzeichnen. Ist eine solche Kennzeichnung vorhanden, so dürfen
unbedenklich auch solche hölzerne Maaßstäbe, auf welchen auch noch engere Eintheilungen, z. B.
in halbe Centimeter, vorhanden sind, zu den Maaßstäben für Langwaaren gerechnet und dem-
gemäß bezüglich des zulässigen Fehlers und der Gebührentaxe behandelt werden.
§. 4.
Stempelung.
Die Stempelung erfolgt dicht an den Enden des Maaßstabes. An den mit Metall-
kappen versehenen Enden hölzerner Maaßstäbe ist der Stempel halb auf das Holz und halb
auf die Kappe zu setzen.
Wenn dies nicht möglich ist, wird das Holz unmittelbar an der Kappe gestempelt.