Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Bei aus einzelnen Theilen bestehenden Maaßen ist außerdem ein Stempel auf die am 
Gelenke zusammenstoßenden Theile so zu setzen, daß er sowohl den einen als den anderen 
Theil trifft, und bei solchen, wo dies nicht möglich ist, auf jeden der einzelnen Theile. 
Bei Präcisions-Maaßstäben wird neben dem Stempel der Eichanstalt noch ein sechs- 
strahliger Stern aufgeschlagen. 
Stählerne Bandmaaße sind auf eingesetzten Messingplättchen zu stempeln. 
II. lüssigkeitsmaabe. 
8. 6. 
Zulässige Flüssigkeitsmaaße. 
Flüssigkeitsmaaße für den öffentlichen Verkehr werden nur in folgenden Größen zur 
Eichung und Stempelung zugelassen: 
20 Liter oder Rannen 
10 „ 
7'77 77 
5 * 77 *# 
¶ 
2 7 11 11 
1 Liter oder Kanne 
½ oder 0,5 Liter oder Kanne = 1 Schoppen 
i „ „ „ 
02 „ » 
1 8 7“ « « 
o- 1 7 » » 
l- 16 » » » 
0,05»» » 
» 32 « » » 
0,02»» » 
0,01» 
Jedes zuzulassende Maaß muß so hergestellt sein, daß eine Abmessung von Flüssigkeiten 
innerhalb der im Verkehr gestatteten Abweichung vom Sollinhalte durch dasselbe sicher erfolgen 
kann, daß es den beim Gebrauche unvermeidlich vorkommenden Einwirkungen genügenden Widerstand 
leistet, und absichtlich angebrachte Verletzungen leicht erkennen läßt, übrigens auch den nachstehenden 
Vorschriften in Bezug auf Bezeichnung, Form, Material und sonstige Beschaffenheit entspricht.
	        
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