Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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8. 6. 
Bezeichnung. 
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar durch Angabe der Ein- 
heiten oder Bruchtheile vom Liter, die es enthält, unter Beisetzung des Wortes Liter oder 
des Buchstaben L. zu erfolgen. Als Bruchbezeichnumgen sind hierbei für die decimalen Ab- 
stufungen Decimalbrüche, für die Abstufungen nach Halbirungen gewöhnliche Brüche zu benutzen. 
Es ist gestattet, dieser Hauptbezeichnung auch die vollen deutschen Namen beizufügen. 
8. 7. 
Material. 
Für den Verkehr zulässige Maaße müssen aus Zinn, Weißblech, Messing oder Kupfer 
hergestellt, in den beiden letzteren Fällen aber innerlich mit reinem Zinn vollständig und gut 
verzinnt sein. 
Auf Flüssigkeitsmaaße aus Zinn findet die Bestimmung der Ministerial-Bekanntmachung, 
betreffend gesundheitspolizeiliche Vorschriften in Bezug auf Gegenstände des menschlichen Gebrauches, 
vom 6. Juni 1863 (Reggs.-Bl. S. 809) Anwendung, wonach zur Anfertigung derartiger Gefäße 
nur solches Zinn verwendet werden darf, welches nicht über ½ seines Gewichtes Blei enthält. 
§. 8. 
Form. 
Maaße von 2 Liter Inhalt und die nach der Halbirungstheilung abgestuften kleineren 
müssen in Form eines Cylinders hergestellt werden, bei dem das Verhältniß des Durchmessers 
zur Höhe für das 2 L., 1 L. und ½ L. Maaß wie 1: 2 
¼ L. Maaß wie 1: 1,9 
1½ „ „ „ 1. 1,8 
½/6 „ „ „ 1. 107 
½2 „ „ „ 17 1,6 
zu Grunde gelegt wird. Da es aber schwierig ist, bei der Herstellung solcher Maaße dieses 
Verhältniß genau innne zu halten, so sind in der Größe des Durchmessers Abweichungen bis 
zu 5 Procent im Mehr und Weniger nachgelassen.
	        
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