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8. 6.
Bezeichnung.
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar durch Angabe der Ein-
heiten oder Bruchtheile vom Liter, die es enthält, unter Beisetzung des Wortes Liter oder
des Buchstaben L. zu erfolgen. Als Bruchbezeichnumgen sind hierbei für die decimalen Ab-
stufungen Decimalbrüche, für die Abstufungen nach Halbirungen gewöhnliche Brüche zu benutzen.
Es ist gestattet, dieser Hauptbezeichnung auch die vollen deutschen Namen beizufügen.
8. 7.
Material.
Für den Verkehr zulässige Maaße müssen aus Zinn, Weißblech, Messing oder Kupfer
hergestellt, in den beiden letzteren Fällen aber innerlich mit reinem Zinn vollständig und gut
verzinnt sein.
Auf Flüssigkeitsmaaße aus Zinn findet die Bestimmung der Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend gesundheitspolizeiliche Vorschriften in Bezug auf Gegenstände des menschlichen Gebrauches,
vom 6. Juni 1863 (Reggs.-Bl. S. 809) Anwendung, wonach zur Anfertigung derartiger Gefäße
nur solches Zinn verwendet werden darf, welches nicht über ½ seines Gewichtes Blei enthält.
§. 8.
Form.
Maaße von 2 Liter Inhalt und die nach der Halbirungstheilung abgestuften kleineren
müssen in Form eines Cylinders hergestellt werden, bei dem das Verhältniß des Durchmessers
zur Höhe für das 2 L., 1 L. und ½ L. Maaß wie 1: 2
¼ L. Maaß wie 1: 1,9
1½ „ „ „ 1. 1,8
½/6 „ „ „ 1. 107
½2 „ „ „ 17 1,6
zu Grunde gelegt wird. Da es aber schwierig ist, bei der Herstellung solcher Maaße dieses
Verhältniß genau innne zu halten, so sind in der Größe des Durchmessers Abweichungen bis
zu 5 Procent im Mehr und Weniger nachgelassen.