Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Die nach der Decimaltheilung abgestuften Hohlmaaße von 0,2 bis 0,02 Liter in der 
bisher von der Eichordnung vorgeschriebenen conischen Form dürfen bis zum 1. Januar 1877 
noch zur Eichung und Stempelung zugelassen werden. Nach diesem Termine werden die 
genannten Maasßze nur in der oben vorgeschriebenen Form geeicht und gestempelt. 
Maase von 5, 10 und 20 Liter Inhalt sind cylinder= oder tonnenförmig mit engerem 
cylindrischem Halse, durch welchen der Inhalt des Maaszes genauer begrenzt wird, anzufertigen. 
Die Weite des Halses soll bei 5 Liter Inhalt höchstens 10 Centimeter, bei 10 und 20 Liter 
Inhalt höchstens 15 Centimeter betragen. 
Für alle Grösten sind Maaße gestattet, bei denen für die richtige Füllung der Flüssig- 
keitsspiegel mit dem oberen Rande in einer Ebene und auch solche, bei denen er tiefer liegt. 
In beiden Fällen sind Ausgüsse (Schnauzen) ulässig, deren Fassungsraum einen Theil 
vom Fassungsraume des Maaßes bildet. 
In letzterem Falle kann der richtige Maaßinhalt begrenzt werden: 
entweder durch zwei einander gegenüberliegende Abfluszöffnungen, 
oder durch eine solche Oeffnung und einen diametral gegenüber liegenden Stift 
(-Zäpfchen), statt dessen auch zwei Stifte, um ein Drittel des Umkreises von 
der Oeffnung abstehend, angebracht werden können, 
oder durch zwei diametral gegenüberliegende, sowie auch durch drei gleichmäßig auf 
dem Umfange vertheilte Stifte. 
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Cylinderform bei Hohlmaaßen wird nicht in geo- 
metrischer Strenge verlangt. Als Grenze für die zulässigen Formabweichungen bei Hohlmaaßen 
ist anzunehmen, daß der obere und der untere Durchmesser die größte zulässige Abweichung 
nach entgegengeselzten Seiten haben dürfen. 
8. 9. 
Sonstige Beschaffenheit. 
Alle Maaße, bei denen der Flüssigkeitsspiegel in der Ebene des oberen Randes liegt, 
mũssen an diesem äußerlich genügend verstärkt sein; dies erfolgt bei Blechmaaßen durch auf 
gelöthete Bunde, wobei für Weißblechmaaße auch ein Bund aus Zinkblech gestattet ist, oder 
durch einen in den umgebogenen Rand eingelegten Draht. 
Die Böden dürfen nicht als bloße Scheiben eingelöthet, sondern müssen mit einem um- 
gebogenen Rande versehen sein. Letzterer kann entweder die cylindrische Wandfläche nach oben
	        
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