Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

K 11. 231 
gekehrt äußerlich umschließen, oder sich nach unten gekehrt an die cylindrische Wandfläche 
innerlich auschließen; in beiden Fällen ist er mit der Wandfläche zu verlöthen. 
Die Böden sind in ebener Fläche herzustellen und bei größeren Maaßen durch äußerlich 
aufgelöthete Stege zu verstärken. 
Ausgüsse oder Schnauzen, deren Fassungsraum einen Theil des richtigen Gefäßinhaltes 
bildet, müssen bis zur vorderen Spitze in derselben Art wie die übrige Grenzfläche des 
Fassungsraumes verstärkt sein. 
Stifte oder Zäpfchen dürfen nicht eingelöthet, sondern müssen eingenietet und äußerlich 
mit einem Zinntropfen für die Stempelung versehen sein. 
Die Bezeichnung ist entweder auf dem Maaße selbst einzugraviren oder aufzuschlagen, 
was bei Blechmaaßen auch auf einer aufgelötheten Zinnstelle geschehen kann, oder auf einem 
aufgekbtheten Schilde anzubringen, welches letztere an einer Stelle durch einen zu stempelnden 
Zinntropfen mit dem Maaße zu verbinden ist. 
Bei Maaßen, welche aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehen, sind die 
Löthstellen mit Zinntropfen zur Aufschlagung des Stempels zu versehen, sofern die Löthfuge 
eine unmittelbare Stempelung nicht gestattet 
8. 10. 
Unzulässige Maaße. 
Unzulässig sind alle Maaße, welche den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen; ins- 
besondere Maaße aus Zinkblech; solche mit gewölbter Bodenfläche; Maaße mit Blechring 
statt der Stifte zur Begrenzung des Flüssigkeitsspiegels; Maaße, bei denen der Flüssigkeits- 
spiegel durch den oberen Rand begrenzt werden soll, sofern die Grenzlinie nicht parallel zum 
Boden liegt oder nicht in eine Ebene fällt. 
§. 11. 
Eichung und Fehlergrenze der Flüssigkeitsmaaße. 
Das Eichen hat unter Beobachtung der in der Instruction angegebenen Vorschriften zu 
erfolgen, und es kann nur dann zur Stempelung geschritten werden, wenn eine größere Ab- 
weichung von dem Eichungsnormale oder von dem Sollinhalte im Mehr oder Weniger nicht 
stattfindet, als die folgende: 
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