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bei Maaßen von 20 L. bis 1 L. höchstens 1¼400 des Sollinhaltes
0 L. bis 0, L. „ ½00
½ L. bis On L. 77 1/100
§. 12.
Eichung der Fässer.
Nur solche Fässer dürfen überhaupt zur Bestimmung des Rauminhaltes zugelassen werden,
welche hinsichtlich der Haltbarkeit ihrer Construction und ihrer sonstigen Beschaffenheit un-
tadelhaft sind.
Der JInhalt ist durch das in der Instruction angeführte Verfahren zu bestimmen und
bis auf /300 des Fassungsraumes mit Abrundung auf Zehntheile des Liters anzugeben.
Fässer von ersichtlich genügender Haltbarkeit sind auch zur eichamtlichen Ermittelung des
Gewichtes der Faßkörper — Tarabestimmung — und Beglaubigung der Tara
durch Hinzufügung des amtlichen Stempelzeichens zugelassen. Die Eichanstalten, welche hierzu
die Einrichtung besitzen, dürfen die Tarabestimmung vornehmen, auch wenn nicht gleichzeitig die
Ermittelung des Raumgehaltes verlangt wird. Das einzuschlagende Verfahren ist in der
Instruction näher erörtert.
8. 13.
Stempelung der Flüssigkeitsmaaße und Fässer.
Die Beglaubigung der bis zum Rande gefüllten Flüssigkeitsmaaße erfolgt durch zwei
diametral gegenüber auf oder dicht unter dem Rande angebrachte Stempel; die der Maaße
mit Ausflußöffnungen durch Stempelung dicht unter dem unteren Rande jeder solchen Oeffnung;
die der Stiftenmaaße durch Stempelung des äußerlich für jeden Stift vorhandenen Zinntropfens.
Bei jedem aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehenden Maaße sind die
auf den Löthfugen anzubringenden Zinntropfen zu stempeln; die Böden der Blechmaaße an
zwei diametral gegenüber liegenden Stellen.
Bei Blechmaaßen, deren Boden die cylindrische Wandfläche äußerlich unschließt,
genügt statt der Stempelung des Bodens an zwei diametral gegenüberliegenden Stellen, die
Anbringung eines Stempels auf der Löthfuge des Bodenrandes.
Bei Blechmaaßen, welche aus einem Stücke getrieben sind, kann die Stenpelung am
Boden ganz wegfallen.