Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Die geeichten Maaße dieser Art sind in der Nähe des oberen Randes mit der deutlich 
und dauerhaft herzustellenden Buchstabenbezeichnung II. G. (Herbstgefäß) zu versehen und er- 
halten den Jahresstempel durch Aufbrennen in gleicher Weise wie die hölzernen Hohlmaaße für 
trockene Körper (§. 26). 
III. Lohlmaaße für krochkene Gegenstände. 
I. Allgemein verwendbare Magnße. 
8. 19. 
Zulässige Maaße. 
Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Maaße werden nur in folgenden Größen zur 
Eichung und Stempelung zugelassen: 
2 Hektoliter oder 2 Faß, 
1 Hektoliter oder 1 Faß, 
½ oder 0,, Hektoliter, 
1¼ Hektoliter, 
20 Liter, 
10 „ 
5 „ 
2 „ 
1 „ 
½ oder (),, Liter, 
¼ „ 
„ 
½ „ 
— 
1/16 „ 
,08 „ 
Bezüglich der allgemeinen Eigenschaften zuzulassender Maaße dieser Art gelten analog 
dieselben Bestimmungen, wie sie in S. 5 für Flüssigkeitomaaße getroffen sind.
	        
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