Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

8. 20. 
Bezeichnung. 
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar bei den vier größeren 
Maaßen durch: 2 II, 1 II, 0,, II oder ½, II und ¼ lI, wobei auch das volle Wort 
zulässig ist, und der deutsche Name Faß beigesetzt werden kann, für die kleineren Maaße durch 
die im vorhergehenden Paragraphen angeführten Zahlen und Brüche unter Zufügung von 1, 
oder Liter zu erfolgen. 
Sofern die Bezeichnung bei hölzernen Maaßen erst durch die Eichanstalt erfolgen soll, 
wird sie nur durch die Buchstaben H. oder L. und die erforderlichen Zahlen ausgeführt. 
§. 21. 
Material. 
Die für den Verkehr zulässigen Maaße können in allen gestatteten Größen aus Schwarz- 
blech, verzinktem, verbleitem oder verzinntem Eisenblech, aus zeupferblech von genügender 
Stärte oder aus Holz angefertigt sein. 
§. 22. 
Form. 
Alle Maaße dieser Art bis zu ½/5 Liter herab und die nach der Halbirungstheilung ab- 
gestuften kleineren müssen in Form eines Cylinders ausgeführt sein, bei welchem im Allgemeinen 
3 zu 2 als das Verhältniß des Durchmessers zur Höhe zu Grunde gelegt ist. 
Da es aber bei der Herstellung solcher Maaße schwierig ist, dieses Verhältniß in voller 
Schärfe inne zu halten, so sind Abweichungen bis zu 3 pCt. für Maaße von 2 H. bis 1 I. 
und Abweichungen bis zu 5 pCt. für die kleineren Maaße im Mehr oder Weniger gegen die 
richtige Dimension des Durchmessers nachgelassen. 
Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen te folgende Durchmesser: 
Der Durchmesser darf betragen: 
Größe des Maaßes Berechneicr Durchmesser höchstens mindestens 
mm. mmm. mm 
2 H. — 747 704 
1 H. 6575. 593 559 
0, II. 467, 471 443 
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