Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

K 111. 241 
Die Spanmaaße von !h, II., 20 und 10 L., sowie kleinere bedürfen des Steges nicht, 
die drei ersteren sind aber mit entsprechendem Beschläge zu versehen. 
Bei den Dauben= oder Stabmaaßen sind die Dauben einzeln mit den umgelegten Eisen- 
ringen zu verbinden. 
Die kleineren Daubenmaaße bis zu 5 L. Inhalt dürfen auch hölzerne Reife erhalten, 
mit welchen die Dauben ebenfalls einzeln zu verbinden sind. 
Ueber die zweckmäßigste Herstellung der Sicherungsvorkehrungen und über die Befestigung 
der Handhaben enthält die Instruction ausführlichere Anweisungen. 
§. 24. 
unzulässige Maaße. 
Von der Eichung und Stempelung auszuschließen sind alle den vorstehenden Vorschriften 
nicht entsprechenden Maaße. Detail-Bestimmungen hierüber enthält die Instruction. 
§. 25. 
Eichung und Fehlergrenze. 
Beim Eichen sind die in der Instruction angegebenen Vorschriften zu befolgen, und es 
darf ein Maaß nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergleichung mit dem Eichungs- 
normale im Mehr oder Minder eine größere Abweichung von demselben oder dem Sollinhalte 
nicht stattfindet, als für Maaßgrößen von . 
2E.bis«4-H.llzzodcsSollinhaltcs 
20L.,, -lL.II.zW-, ,,- 
0,5 L. „ 0,2 L. 1100 „ „ 
1½ L., 0,05 L. %# „ „ 
8. 26. 
Stempelung. 
Alle Maaße aus Blech sind so zu stempeln, wie dieß für die Flüssigkeitsmaaße gleicher 
Herstellungsart in 8. 13 vorgeschrieben ist. Sind Handhaben vorhanden, so ist bei jeder ein 
Niet zu stempeln, um zu vermeiden, daß durch Anbringung solcher Handhaben nach dem Eichen 
die Form des Maaßes verändert werden kann. 
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