Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Alle hölzernen Hohlmaaße für trockene Körper sind an drei gleichmäßig von einander 
abstehenden Stellen auf dem oberen Rande, ferner auf der inneren Bodenfläche und der äußeren 
Wandfläche zu stempeln. 
Zur Sicherung der Verbindung zwischen Boden und Wand sind bei hölzernen Span- 
maaßen drei auf dem Umfang gleich vertheilte Stempel so aufzusetzen, daß jeder auf beide 
zu stehen tommt. Bei Daubenmaaßen sind diese Stempel so auf die innere Seite der vor- 
stehenden Daubenenden zu setzen, daß sie dicht an der unteren Bodenfläche stehen. 
Ist der untere Rand der Spanmaaße mit einem Beschläge umgeben, welches zur 
Sicherung der unveränderlichen Verbindung von Boden und Wand mit versenkten Kupfer- 
oder Messingschrauben befestigt ist, deren Köpfe nach Entfernung des Einschnittes eine Stem- 
pelung gestatten, so kann auf die oben vorgeschriebene Art der Stempelung der Spanmaaße 
verzichtet werden, und es reicht in diesem Falle die Stempelung zweicr, einander auf dem 
Umfange des Maaßes entgegenstehender Schraubenköpfe aus. 
2. Maaße für Kohlen aller Art, Cokes, Torf, sowie für Kalk und andere 
Mineral---Prodnete. 
8. 27. 
Arten der zulässigen Maaße. 
Außer den vorstehend unter 1. angeführten Maaßen für trockene Körper werden für das 
Messen von Kohlen aller Art, Cokes, Torf, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte die nach- 
folgend bezeichneten Maaße zur Eichung und Stempelung zugelassen: 
A. Maaße in Rastenform von ½, 1, 2 H und größerem Inhalt, wenn 
letzterer ein Vielfaches des ganzen Hektoliter beträgt; 
B. Rahmen= und Aufsetzmaaße ohne Boden von 2 H und mehr Inhalt, wenn 
letzterer ein Vielfaches des ganzen Hektoliter ist; 
C. Fördergefäße auf Bergwerken, sowie Lösch= und Ladegefäße bei dem 
Schiffsverkehre, welche zugleich als Maaßgefäße im Großhandel benutzt werden, 
wenn der Inhalt der zuerst genannten ein Vielfaches des halben, der Inhalt 
der zuletzt genannten ein Vielfaches des ganzen Hektoliter beträgt; 
D. Kummtmaaße, namentlich für Torf bestimmt, d. h. lange entweder feststehende 
oder auf Transportwagen besindliche, oben offene Kasten, deren Inhalt einen oder
	        
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