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Bei eisernen Kastenmaaßen müssen die Seitenwände von genügender Stärke sein, um
eine Verbiegung zu verhindern; die Bodenplatte ist zur Sicherung der ebenen Form mit
Rippen zu versehen. ·
8. 30.
Beschaffenheit der Rahmenmaaße.
Die Rahmenmaaße (§. 27 B) müssen den im §. 29 für Kastenmaaße angegebenen
allgemeinen Constructionsbedingungen genügen; ihr horizontaler Querschnitt muß ein Rechteck sein.
8. 31.
Beschaffenheit der als Maaße dienenden Fördergefäße, Lösch-
und Ladegefäße.
Fördergefäße (§. 27 C) müssen genügend dauerhaft und in einer Körperform ausgeführt
werden, deren Inhalt sich durch alleinige Anwendung des Längenmaaßstabes und durch ein-
fache Rechnung mit genügender Sicherheit bestimmen läßt.
Bei dem Bergkübel für Haspelförderung ist jedoch auch ein länglich runder Querschnitt
zulässig.
Bei den Lösch= uud Ladegefäßen ist die Cylinder= oder Tonnenform gestattet. Das Ver-
hältniß des Mittelwerthes der Durchmesser zur Höhe muß etwa wie 3: 4 sein.
Bereits vorhandene Fördergefäße dürfen, auch wenn sie der im §. 27 unter C gegebenen
Vorschrift nicht entsprechen, bis zum 1. Januar 1877 noch benützt werden, doch muß auf
jedem solchen Fördergefäse der wirkliche Inhalt nach Liter angegeben werden.
Für die auf Wagen zu setzenden Fördergefäße werden auch solche Körperformen zugelassen,
deren Querschnitte nicht durchweg geradlinig begrenzt sind, soferne nur die die Querschnitte
begrenzenden Kurven so symmetrische und so einfache Formen haben, daß diese krummlinig begrenzten
Querschnitte sich durch gradlinig begrenzte und leicht auszumessende Querschnitte sicher und
ohne verwickelte Rechnungen ausdrücken lassen.
§. 32.
Beschaffenheit der Kummtmaaße.
Die Kästen der Kummtmaaße erhalten rechteckige oder trapezförmige Querschnitte, deren
Abmessungen sämmtlich gleich sein müssen.