Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Die auf Wagen befindlichen Kummtmaaße dürfen auch Querschnitte haben, welche nicht 
durchweg geradlinig begrenzt sind, sofern dieselben den im vorausgehenden Paragraphen für 
Fördergefäße solcher Form gestellten Bedingungen entsprechen. 
Die Vorder= und Hinterwand eines Kastens ist stets zum Boden senkrecht herzustellen. 
Aufsatzbretter, durch welche der Fassungsraum eines Kastens um eine ganze Anzahl 
Kubikmeter vermehrt werden kann-, müssen gut passend an die Wandungen, deren Fort- 
setzung sie bilden, anschließen und mit denselben fest verbunden werden können. 
Die Kästen der Kummtmaaße dürfen durch eine Zwischenwand oder auch durch mehrere 
Zwischenwände, welche ebenso wie die Vorder= und Hinterwand senkrechte Richtung zum Boden 
haben sollen, abgetheilt werden. 
Jede so entstehende Abtheilung muß einen oder eine ganze Anzahl Kubikmeter Fassungs- 
raum haben. 
Zur Sicherstellung der Verbindungen der Wandungen unter sich und mit dem Boden, 
sowie überhaupt der Unveränderlichkeit des Fassungsraumes müssen die Kästen der Kummt- 
maaße mit entsprechendem Eisenbeschläg versehen sein. 
Ueber die den Kummtmaaßen von verschiedenem Kubikinhalte und für verschiedene Ver- 
wendung zu gebenden Abmessungen und Einrichtungen bleibt die Erlassung näherer Bestim- 
mungen vorbehalten. 
Indeß müssen bezüglich des Kubikinhaltes stets die Bedingungen des §. 27 D erfüllt 
sein und die Ermittelung desselben soll mit alleiniger Anwendung des Längenmaassstabes und 
durch einfache Rechnung hinreichend sicher ausgeführt werden können. 
8. 33. 
Unzulässige Maaße und Maaßgefäße. 
Alle Maaße und Maaßgefäße der in §. 27 erwähnten Art, welche den vorstehenden 
bezüglich ihrer Beschaffenheit getroffenen Bestimmungen oder den für besondere Fälle noch zu 
erlassenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder welche wegen zu schwacher Construction die 
erforderliche Unveränderlichkeit ihres Inhaltes nicht mit Sicherheit erwarten lassen, sind als 
nicht eichfähig zurückzuweisen. Bei den Kummtmaaßen ist insbesondere darauf zu achten, daß 
die gehörige Verbindung aller und die regelmäßige Einfügung der beweglichen Theile im voll- 
ständigen Gebrauchszustande gesichert ist.
	        
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