19
——
—
M 11.
IV. Mebßrahmen für Brennhol)z.
S. 37.
Zulassung der Meßrahmen.
Die Zumessung von Brennholz im öffentlichen Verkehr kann zwar durch Anwendung
eines gewöhnlichen Längenmaaßstabes ausgeführt werden, indem man die drei Dimensionen des
rechtwinkelig aufgeschichteten Materials mißt und hieraus den Kubikinhalt berechnet; zum Zwecke
der Erleichterung und Sicherung der rechtwinkeligen Aufschichtung von Brennholz, sowie der
Bemessung der Vorderfläche (der Längen= und Höhen-Dimension) des aufgeschichteten Materials,
dessen Scheitlänge (die Tiefen-Dimension) jedesmal besonders auszumessen ist, sollen jedoch
lothrecht aufstellbare Meßrahmen zur Eichung und Stempelung zugelassen werden.
S. 38.
Allgemeine Beschaffenheit.
Die Meßrahmen, welche beweglich oder feststehend eingerichtet sein können, bestchen aus
rechtwinkelig mit einander zu verbindenden hölzernen oder eisernen Stäben, oder aus recht-
winkelig miteinander verbundenen Brettern.
Die Rahmenseiten, deren Längen zwischen Endflächen oder Endmarken gemessen, eine ganze
Anzahl von halben Meter betragen müssen, dürfen nur zur Darstellung von Flächen von
11, ½, sowie einer ganzen Anzahl Quadratmeter eingerichtet sein.
8. 39.
Bewegliche Meßrahmen.
Für die beweglichen Meßrahmen empfehlen sich folgende Formen:
a) Vier Rahmenstücke von je 2 Meter Länge sind durch Verzapfung so mit einander
verbunden, daß sie einen lothrecht aufstellbaren Rahmen bilden, welcher im Innern ein Quadrat
von 4 Quadratmeter Fläche enthält. Der in dieser Aufstellung waagerecht liegende obere
Verbindungsstab ist so eingerichtet, daß er sowohl in 2 Meter als auch in 1 Meter Abstand
vom unteren festgestellt werden kann, in welchem letzteren Falle der Rahmen ein Rechteck von
2 Quadratmeter Inhalt bildet. Ein fünfter Stab ist in lothrechter Stellung zwischen den
beiden lothrechten Endstäben in der Art einsetzbar, daß er von dem einen derselben 1 Meter
absteht. Durch die Einsetzung dieses Mittelstabes wird ein Rechteck von 2 Quadratmeter Fläche
36