Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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dargestellt, wenn die Horizontalstäbe sich in 2 Meter Entfernung befinden, ein Quadrat von 
1 Quadratmeter Fläche, wenn die Horizontalstäbe einen Abstand von 1 Meter haben. 
b) Die lothrechten Rahmenstücke erhalten eine Länge von 1#/ Meter, und werden mit 
dem unteren Rahmenstück durch Verzapfung verbunden; der obere Verbindungsstab kann sowohl 
in 11½. Meter als in 1 Meter Abstand von dem unteren festgestellt werden; in der letzteren 
Stellung kann ein fünfter Stab von 1 Meter Länge zwischen den lothrechten Endstäben so 
eingestellt werden, daß er von einem derselben 1 Meter absteht. 
Solche leicht transportable Meßrahmen sind mithin nach der Einrichtung unter a, zum 
Aufsetzen des Brennholzes in Flächendurchschnitten von 1, 2 und 4 Quadraimeter und nach 
der Einrichtung unter b in Flächendurchschnitten von 1, 2 und 3 Quadratmeter zu benützen. 
Zur Messung der dritten Dimension des Holzes (der Scheitlänge) dient entweder ein 
gewöhnlicher Maaßstab, oder einer der 2 Meter oder 1 Meter langen Stäbe des Rahmens, 
welcher zu diesem Zwecke als Centimeterstab eingetheilt ist. 
Die Anbringung irgend einer anderen als Halbmeter-Eintheilung an Stäben, deren Ge- 
sammtlänge ungerade Vielfache des halben Meter beträgt, ist nicht statthaft. 
Die Rahmenstücke müssen Marken zur Bezeichnung ihrer End-, bezüglich Theilpunkte besitzen. 
8. 40. 
Feststehende Meßrahmen. 
Die feststehenden Meßrahmen unterscheiden sich von den beweglichen nur dadurch, daß die 
den Umfang bildenden, der allgemeinen Beschreibung in §. 38 entsprechenden Stäbe oder 
Bretter fest mit einander verbunden sind. Die Messung der dritten Dimension (Scheitlänge) 
kann hier nur durch einen gewöhnlichen Maaßstab erfolgen. 
Die festen Rahmen bedürfen der Marken an den Endpunkten nicht, wenn nicht die loth- 
rechten Wände, was für die Einsetzung der Scheite zweckmäßiig ist, selbst länger als eine ganze 
Zahl Meter sind. 
In diesem Falle sind auch Marken an den Endpunkten erforderlich. 
§. 41. 
Stempel fähigkeit. 
Ein nach den Vorschriften in §. 38—40 zulässiger Meßrahmen darf gestempelt werden, 
wenn die Abweichung jedes einzelnen Rahmenstückes von der Sollgröße weniger als 5 Milli- 
meter auf jedes halbe Meter Länge beträgt.
	        
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