Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M II. 249 
8. 42. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt bei beweglichen und bei feststehendenn Meßrahmen auf jedem 
einzelnen Rahmenstücke. 
Eiserne Stäbe erhalten den Stempel auf Blei, wozu an passender Stelle eine kreisrunde, 
sich nach Innen etwas erweiternde Höhlung von 11 Millimeter Durchmesser und etwa 4 Milli- 
meter Tiefe anzubringen ist. 
V. Gewichte. 
§. 43. 
Zulässige Gewichte. 
Zur allgemeinen Verwendung im wöffentlichen Verkehr werden nur Gewichte in 
folgenden Größen zur Eichung und Stempelung zugelassen: 
50 Kilogramm oder 1 Centner. 
50 Pfund oder ½ Centner. 
20 Kilogramm. 
10 „ 
5 „ 
2 7 
1 „ 
500 Gramm oder 1 Pfund. 
1/2 Pfund. 
Gramm. 
100 7“. 
50 „ 
20 „ 
10 Gramm oder 1 Dekagramm oder 1 Neuloth. 
7 
77 
Decigramm. 
17 
7 
Centigramm. 
1 
Milligramm. 
7. 
—#n 
77 
36“
	        
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