Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Jedes zuzulassende Gewichtsstück muß mit einer regelmäßig verlaufenden Oberfläche, an 
welcher eine absichtlich angebrachte Verletzung leicht erkennbar ist, versehen sein, den nachfolgen- 
den Vorschriften in Bezug auf Bezeichnung, Form, Material und sonstige Beschaffenheit ent- 
sprechen, und übrigens so hergestellt sein, daß der Stempel der Eichanstalt leicht angebracht 
und nebst der Bezeichnung in der normalen Stellung des Gewichtsstückes leicht erkannt werden kann. 
Die Bestimmungen über die ferner nur für besondere Zwecke zugelassenen Gewichte find 
in den §§. 52 bis 55 enthalten. 
§. 44. 
Bezeichnung. 
Jedes Gewichtsstück muß deutlich und untrennbar die Bezeichnung seiner Schwere enthalten. 
Bei den die regelmäßigen Abstufungen des Decimalgewichtssystems darstellenden Stücken 
sind hierzu als Einheiten zulässig: 
Das Kilogramm von 50 K. bis 0,001 K., 
das Gramm von 500 G. bis 0,01 G., 
das Decigramm 1 für die 1-, 2= und 5-fachen der so benannten 
das Centigramm . 
tsstücke. 
das Milligramm Gewichtsstüce 
das Dekagramm für Gewichtsstücke von 200 G. bis 5 G. 
Die Namen der fünf ersten Einheiten können abgekürzt durch die Anfangsbuchstaben 
K., G., D., C., M. bezeichnet werden; bei dem Dekagramm ist dies, da der Buchstabe D. 
bereits für Decigramm oben bestimmt ist, unzulässig. Zur Bezeichnung der Bruchtheile sind 
nur Decimalbrüche anzuwenden. Die aus der decimalen Abstufung der Kilogrammreihe heraus- 
tretenden Stücke von 50 Pfund und #12 Pfund sind nur mit der Bezeichnung 50 Pf. oder ð 
und 1/% Pf. oder K zu versehen. 
Bei allen Stücken der Kilogrammreihe von 50 K. bis 0,5 K. wird auch die alleinige 
Bezeichnung nach ihrem Werthe in Pfunden zugelassen. 
Außerdem ist es gestattet, die Bezeichnungen nach Centnern und Neu-Lothen, wobei die 
Abkürzungen Ctr. und Nl.. anwendbar sind, den im Obigen zugelassenen Bezeichnungen 
hinzuzufügen. · 
Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der zulässigen Bezeichnungen nach 
Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen:
	        
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