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beim 10 XK. Stück um höchstens 175 G. mindestens 70 G.
„ 5„ „ „ „ 1b50 „ „ 60 „
„ 2 „ „ „ „ 100 „ ,, 40»
»1« »» » 80,, » 30«
»0,5,, »« » 60 „ „ 25 „
, Peéêé„ 45 „ „ 20 „
Bei Jußeisernen Gewichten in Scheibenform ist auf der oberen Fläche ein rundes genügend
tiefes Loch zum Einsetzen des Eichpfropfs so anzubringen, daß derselbe darin sicheren Halt
finden kann.
Der dem Gewichtsstücke für beide Arten gußeiserner Gewichte beigegebene Pfropf soll
aus Blei mit ungefähr 10 Procent Zinnzusatz, aus Kupfer oder aus Messing (vergl. §. 49)
bestehen, eine dem Justirloche entsprechende Gestalt haben und so vorbereitet sein, daß nach
dem Eintreiben desselben die Stempelfläche möglichst in die Fläche des Gewichtes fällt.
Die Bezeichnung ist bei gußeisernen Gewichten aufzugießen.
Gewichte aus anderen Metallen sind in der Regel massiv aus einem Stücke herzustellen.
Zur leichteren Bewerkstelligung der Justirung empfiehlt es sich jedoch, die größeren messingnen
Gewichte von Cylinderform, ebenso wie die cylindrischen gußeisernen Gewichte, oberhalb mit
einem runden Justirloch und einer Höhlung, sowie die messingnen Gewichte von Scheibenform
bis zum 20 G. Stück herab mit einem runden Loch zum Einsetzen des Eichpfropfes zu ver-
sehen. Die Bezeichnung ist auf diesen Gewichten entweder aufzugießen oder einzuschlagen oder
einzugraviren.
§. 48.
Unzulässige Gemichte.
Von der Eichung und Stempelung zurückzuweisen sind Gewichtsstücke, welche in ihrer
Ausführung den oben gegebenen Vorschriften nicht entsprechen, daher insbesondere:
solche aus weichen und unbeständigen Metallen, z. B. Blei, Zinn, Zink 2c. und
ähnlich beschaffenen Metallmischungen;
ebenso nicht gehörig abgeputzte und vom Formsand nicht gereinigte;
an der Oberfläche größere Poren oder Blasenräume zeigende, auch wenn diese
durch Kitt, Zink, Blei 2c. ausgefüllt sind;