Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

264 
beim 10 XK. Stück um höchstens 175 G. mindestens 70 G. 
„ 5„ „ „ „ 1b50 „ „ 60 „ 
„ 2 „ „ „ „ 100 „ ,, 40» 
»1« »» » 80,, » 30« 
»0,5,, »« » 60 „ „ 25 „ 
, Peéêé„ 45 „ „ 20 „ 
Bei Jußeisernen Gewichten in Scheibenform ist auf der oberen Fläche ein rundes genügend 
tiefes Loch zum Einsetzen des Eichpfropfs so anzubringen, daß derselbe darin sicheren Halt 
finden kann. 
Der dem Gewichtsstücke für beide Arten gußeiserner Gewichte beigegebene Pfropf soll 
aus Blei mit ungefähr 10 Procent Zinnzusatz, aus Kupfer oder aus Messing (vergl. §. 49) 
bestehen, eine dem Justirloche entsprechende Gestalt haben und so vorbereitet sein, daß nach 
dem Eintreiben desselben die Stempelfläche möglichst in die Fläche des Gewichtes fällt. 
Die Bezeichnung ist bei gußeisernen Gewichten aufzugießen. 
Gewichte aus anderen Metallen sind in der Regel massiv aus einem Stücke herzustellen. 
Zur leichteren Bewerkstelligung der Justirung empfiehlt es sich jedoch, die größeren messingnen 
Gewichte von Cylinderform, ebenso wie die cylindrischen gußeisernen Gewichte, oberhalb mit 
einem runden Justirloch und einer Höhlung, sowie die messingnen Gewichte von Scheibenform 
bis zum 20 G. Stück herab mit einem runden Loch zum Einsetzen des Eichpfropfes zu ver- 
sehen. Die Bezeichnung ist auf diesen Gewichten entweder aufzugießen oder einzuschlagen oder 
einzugraviren. 
§. 48. 
Unzulässige Gemichte. 
Von der Eichung und Stempelung zurückzuweisen sind Gewichtsstücke, welche in ihrer 
Ausführung den oben gegebenen Vorschriften nicht entsprechen, daher insbesondere: 
solche aus weichen und unbeständigen Metallen, z. B. Blei, Zinn, Zink 2c. und 
ähnlich beschaffenen Metallmischungen; 
ebenso nicht gehörig abgeputzte und vom Formsand nicht gereinigte; 
an der Oberfläche größere Poren oder Blasenräume zeigende, auch wenn diese 
durch Kitt, Zink, Blei 2c. ausgefüllt sind;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.