Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

260 
ihre Theile dürfen bei der größten Belastung, für welche sie bestimmt ist, keine Form- 
änderungen zeigen; 
die sich berührenden Theile, welche bei den Schwingungen der Waage die Drehungsachsen 
bilden (Schneiden, Lager), müssen von genügender Härte sein, um gegen zu schnelle Abnützung 
Sicherheit zu gewähren; — eine solche Länge haben, daß in der Lage der Drehungspunkte 
eine bemerkliche Veränderung durch Verschiebung nicht bewirkt werden kann; — Reibungsflächen 
von mäöglichst geringer Ausdehnung darbieten, und ihre Bewegung ohne Klemmung und seit- 
liche Friction so vollführen, daß der Mechanismus der Waagen zu freiem Spiele gelangen kann; 
auch müssen die an jedem Hebel befindlichen Schneiden rechtwinkelig zu demselben, parallel 
gegen einander und unwandelbar befestigt sein, und in einer solchen Lage sich befinden, daß 
der Schwerpunkt bei der stärksten Belastung der Waage unter der Mittelschneide liegt und 
die Waage daher stets ein stabiles Gleichgewicht zeigt. 
An jeder Waage muß die größte Last, für welche sie bestimmt ist, bei größeren Last- 
waagen von mehr als 50 K. einseitiger Tragfähigkeit auch die geringste zulässige Last, an- 
gegeben sein. 
§. 57. 
Allgemein zulässige Constructionssysteme. 
Auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des §. 56 werden zunächst folgende Con- 
structionosysteme von Hebelwaagen für eichungsfähig erklärt: 
a) gleicharmige Balkenwaagen, 
b) ungleicharmige Balkenwaagen, 
c) Brückenwaagen, 
d) oberschalige Waagen oder Tafelwaagen. 
Die speciellen Bedingungen der Stempelfähigkeit dieser einzelnen Gattungen von Waagen 
sind in den folgenden Paragraphen 58 bis 65 enthalten. 
In Betreff der Zulässigkeit einer Verbindung von Brückenwaage und Tafelwaage wird 
bestimmt, daß Brückenwaagen, deren Hauptwaagbalken auch den Waagbalken einer Tafelwaage 
bildet, derart, daß vermittelst der gemeinsamen Gewichtswaagschale sowohl solche Wägungen, 
bei denen das Verhältniß des Gewichts zur Last wie 1: 10 ist, als auch solche, bei denen 
Gewicht und Last gleich groß sind, ausgeführt werden können, zur Eichung und Stempelung 
zugelassen werden dürfen, sofern jede der beiden vereinigten Waagenconstructionen für sich 
allen Anforderungen der bezüglichen besonderen Vorschriften der Eichordnung genügt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.