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ihre Theile dürfen bei der größten Belastung, für welche sie bestimmt ist, keine Form-
änderungen zeigen;
die sich berührenden Theile, welche bei den Schwingungen der Waage die Drehungsachsen
bilden (Schneiden, Lager), müssen von genügender Härte sein, um gegen zu schnelle Abnützung
Sicherheit zu gewähren; — eine solche Länge haben, daß in der Lage der Drehungspunkte
eine bemerkliche Veränderung durch Verschiebung nicht bewirkt werden kann; — Reibungsflächen
von mäöglichst geringer Ausdehnung darbieten, und ihre Bewegung ohne Klemmung und seit-
liche Friction so vollführen, daß der Mechanismus der Waagen zu freiem Spiele gelangen kann;
auch müssen die an jedem Hebel befindlichen Schneiden rechtwinkelig zu demselben, parallel
gegen einander und unwandelbar befestigt sein, und in einer solchen Lage sich befinden, daß
der Schwerpunkt bei der stärksten Belastung der Waage unter der Mittelschneide liegt und
die Waage daher stets ein stabiles Gleichgewicht zeigt.
An jeder Waage muß die größte Last, für welche sie bestimmt ist, bei größeren Last-
waagen von mehr als 50 K. einseitiger Tragfähigkeit auch die geringste zulässige Last, an-
gegeben sein.
§. 57.
Allgemein zulässige Constructionssysteme.
Auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des §. 56 werden zunächst folgende Con-
structionosysteme von Hebelwaagen für eichungsfähig erklärt:
a) gleicharmige Balkenwaagen,
b) ungleicharmige Balkenwaagen,
c) Brückenwaagen,
d) oberschalige Waagen oder Tafelwaagen.
Die speciellen Bedingungen der Stempelfähigkeit dieser einzelnen Gattungen von Waagen
sind in den folgenden Paragraphen 58 bis 65 enthalten.
In Betreff der Zulässigkeit einer Verbindung von Brückenwaage und Tafelwaage wird
bestimmt, daß Brückenwaagen, deren Hauptwaagbalken auch den Waagbalken einer Tafelwaage
bildet, derart, daß vermittelst der gemeinsamen Gewichtswaagschale sowohl solche Wägungen,
bei denen das Verhältniß des Gewichts zur Last wie 1: 10 ist, als auch solche, bei denen
Gewicht und Last gleich groß sind, ausgeführt werden können, zur Eichung und Stempelung
zugelassen werden dürfen, sofern jede der beiden vereinigten Waagenconstructionen für sich
allen Anforderungen der bezüglichen besonderen Vorschriften der Eichordnung genügt.