Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Eine geeignete Zusammensetzung zweier Hebel zur Erzielung der bezeichneten Verhältnisse 
der Hebelarme ist ebenfalls zulässig. 
Die Aubringung von Tarirvorrichtungen zur Ausgleichung des veränderlichen Gewichtes 
der Waagschalen ist auch bei den ungleicharmigen Balkenwaagen mit unveränderlichem Ver— 
hältniß der Hebelarme statthaft, sofern diese Vorrichtungen den Bestimmungen des 8. ö8 
letzter Absatz entsprechen. 
Ferner dürfen solche Waagen mit einer Einrichtung zum Wägen mit Laufgewicht und 
Scale versehen sein, vorausgesetzt, daß dieselbe den in diesem § sub. B für die bezügliche 
Einrichtung der Schnellwaage gestellten Anforderungen soweit entspricht, um genügend richtige 
WMägungsresultate zu sichern, daß ferner das Spiel der Waage nicht mertlich dadurch beein- 
trächtigt wird, und daß insbesondere 
1) der größte Gewichtswerth der mit Hilfe von Laufgewicht und Scale zum Zweck der 
letzten Ausgleichung zwischen Last und Gewicht zu bestimmenden Gewichtsdifferenz ½/26 der 
grösiten zulässigen Belastung der Waage nicht übersteigt und höchstens ½ der kleinsten zu- 
lässigen Belastung derselben erreicht; 
2) daß die Schwere des Laufgewichtes und die Eintheilung der Scale, unter Inne- 
haltung einer Minimalweite des kleinsten Theilstrichabstandes von 3 Millimeter, der Art be- 
messen ist, daß der Gewichtswerth eines solchen kleinsten zulässigen Abstandes höchstens die 
Hälfte desjenigen Gewichtswerthes darstellt, welcher sich als Gewichtszulage zur Prüfung der 
Empfindlichkeit der Waage bei der größten zulässigen Velastung derselben nach §. 63 berechnet. 
B. Mit veränderlichem Verhältniß der Hebelarme. 
(Schnellwaagen, römische Waagen). 
Bei diesen Waagen ruht die Achse des Balkens in einer Scheerc, in der die Zunge 
frei spielt; der kurze Arm ist mit einer Stahlschneide versehen, an deren Gehänge sich ent- 
weder ein Haken oder eine Waagschale zur Aufnahme der Last befindet; auf dem mit einer 
oder zwei Scalen versehenen langen Arme verschiebt sich eine Hülse mit zwei vorstehenden 
Enden einer Stahlschneide, auf welcher das Gehänge mit dem damit fest verbundenen unver- 
änderlichen Laufgewicht ruht. 
Die Scalen können für Kilogramme oder für Pfunde ausgeführt sein, die Theilstriche 
derselben müssen sich auf zulässige Gewichtsabstufungen beziehen und gleichen Abstand von 
einander haben, der nicht geringer als drei Millimeter sein darf; die beizusetzenden Zahlen 
dürfen nur die Ganzen der Gewichtseinheit ausdrücken, etwa vorkommende Bruchtheile sind
	        
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