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die Waage eine verschiedene Angabe nicht zeigt, sobald dieselbe Last an verschiedene
Stellen der Brücke gestellt wird,
für Herstellung der horizontalen Lage der Brücke die erforderliche Einrichtung getroffen
ist (bei transportablen Waagen dieser Art etwa ein an dem verticalen Ständer angebrachter
Pendelzeiger nebst Einspielungsmarke),
und eine Einrichtung vorhanden ist, durch welche das Gewicht sämmtlicher Theile sich
so ausgleichen läßt, daß die Zunge der Waage im unbelasteten Zustande derselben zu richtiger
Einstellung gebracht werden kann.
Die zuletzt erwähnte (inrichtung soll in allen Fällen aus einem am Waagbalken
verstellbaren Gewichte bestehen (Negulator). Es darf jedoch anßerdem an der Gewichts-
waagschale auch noch eine Tarirvorrichtung (vergleiche §. 5 letzter Absatz) angebracht sein.
Die Centesimalwaage muß die Bezeichnung als solche an sich tragen.
Eine nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zulässige Brückenwaage wird dadurch, daß sie
on dem Waagbalken der Gewichtsschale mit einer Einrichtung zum Wägen mik Lausgewicht
und Scale versehen ist, nicht unzulässig, sofern diese Einrichtung dieselben Anforderungen
erfüllt, welche im §. 59 A an die den ungleicharmigen Valkenwaagen mit unveränder-
lichem Verhältnisse der Hebelarme etwa zugehörigen gleichartigen Einrichlungen gestellt
worden sind.
Die Angaben der Tragfähigkeitsgrenzen von Brückenwaagen sind an augenfälliger
Stelle der Waagen so anzubringen, daß nicht nur deren Richtigkeit durch beigesetzte
Stempelung beglaubigt werden kann, sondern auch die Zugehörigkeit der Angabe zu der
Waage gesichert ist, oder nöthigenfalls durch Stempelung in geeigneter Weise gesichert
werden kann.
8. 61.
d. Oberschalige Waagen oder Tafelwaagen.
Bei diesen liegen die Gewichts= und die Lastwaagschale über dem Tragmechanismus und
horizontal nebeneinander.
Sie sind nur dann zulässig:
wenn trotz einer Verschiebung des Gewichtes oder der Last auf verschiedene Stellen
ihrer Waagschalen eine verschiedene Angabe nicht erfolgt;