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Hökerwaagen dürfen in Geschäften, in welchen auch mit anderen als den im Eingange
bezeichneten Gegenständen gehandelt wird, nicht angewandt werden.
S. 65.
Stempelung der Waagen.
Die Waagen aller Gattungen erhalten die Stempelung in der Regel auf einer Plombe,
welche vermittelst Drahtöhres derartig angebracht wird, daß sie die Function der Waage in
keiner Weise behindert, und anderseits nicht beseitigt werden kann, ohne daß entweder sie
selbst oder der Drahr zerstört oder ein Theil der Waage bemerkbar alterirt werde.
Bei Präcisions= und Medicinal-Waagen ist dem Stempel der Plombe der sechsstrahlige
Stern beizufügen.
Bei Schnellwaagen und anderen Waagen mit Laufgewicht (vergl. §. 59 A. und F. 60)
wird das Laufgewicht auf der Oberfläche seines Pfropfes noch befonders gestempelt.
S. 66.
Für besondere Zwecke zulässige Constructionssysteme.
a. Federwaagen für Eisenbahn-Passagiergepäck.
Um dem Bedürfnisse des Eisenbahn-Verkehres, welcher eine möglichst rasche, jedoch in
gewissen gröberen Abstufungen anzugebende Wägung des Passagiergepäckes erfordert, zu ent
sprechen, werden ausschließlich für diesen Zweck die nachstehend beschriebenen Federwangen zur
Eichung und Stempelung zugelassen:
Diese Waagen unterscheiden sich dadurch von allen für die allgemeine Verwendung zu-
gelassenen Waagen (vergl. §. 57), das die Bemessung der Schwere der auf die eine Seite
der Waage gelegten Lasten nicht durch Auflegen eines gleich schweren oder in bestimmtem
Maaße verjüngten Gewichts auf die andere Seite der Waage geschieht, sondern daß durch den
Druck der Last auf das eine Ende eines Hebels, mit Anwendung von Hebelverbindungen an
dem andern Ende des Hebelsystemes der Waage eine in gewissem, z. B. in contesimalem Ver
hältniß zur Schwere der Last verjüngte Wirkung auf ein System von Spiralfedern ausgeübt
wird, deren Elasticität der von der Schwere der Last geforderten Drehung des betreffenden
Hebelarmes jedesmal nur ein der wirkenden Last entsprechendes Maaß gestattet.