Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

K 11. 269 
§. 67: 
Beschaffenheit der Federwaagen. 
Die zur Eichung und Stempelung zuzulassenden Federwaagen müssen an ersichtlicher 
Stelle, etwa in der Nähe des Zisferblattes, ein Schild tragen, auf welchem in be##licher 
Schrift die Bezeichnung „Federwaage für Eisenbahn-Passagier-Gepäck“ enthalten ist. 
Die Zifferblätter der Federwaagen müssen nach Kilogramm und Centnern oder nach 
Pfunden und Centnern eingetheilt sein und dasjenige Intervall der Zifferblatt-Eintheilung, 
welches einem Unterschiede der Belastung von einem Pfund entspricht, darf nicht kleiner sein 
als 4 Millimeter. 
Die Hebelverbindungen der Waage müssen den allgemeinen in der Eichordnung und der 
Instruction für die Beschaffenheit der Drehungs-Einrichtungen von Waagen aufgestellten Vor- 
schriften bezüglich der Anordnung, Gestalt und Material-Beschaffenheit der einzelnen Theile 
entsprechen. Auch muß die Waage eine Arretirung besitzen, vermöge welcher im unbelasteten 
Zustande die Rückkehr der Jedern in ihre Ruhelage gesichert und dieselben vor den Stößen 
beim Aufbringen der Last bewahrt werden. 
Endlich muß eine angemessene Regulirungs-Einrichtung vorhanden sein für die sichere und 
bequeme Ausführung der von Zeit zu Zeit mittelst geeichter Gewichte zu bewirkenden Nichtig- 
stellung der Angaben des Zifferblattes der Waage. 
§. 66. 
Prüfung und Stempelung der Federwaagen. 
Die Prüfung der Federwaagen hat nach den in der Instruction gegebenen Vorschriften 
zu erfolgen. 
Die Stempelung der Federwaagen geschieht auf den Köpfen von kupfernen oder messingnen 
Schrauben, welche zur Vefestigung des die Bezeichnung „Federwaage für Eisenbahn-Passagier- 
gepäck“ tragenden Schildes (§. 67) dienen, wozu diese Schraubenköpfe in geeigneten Dimen- 
sionen herzustellen und deren etwaige Einschnitte zuvor zu entfernen sind. 
Auseerdem ist wie bei Brückenwaagen an einer passenden Stelle des Gestelles eine Plombe 
anzuhängen, deren Stempel alljährlich bei der periodischen Verification zu ernenern ist. 
8. 69. 
b. Zeiger- oder Winkelhebel-Waagen für den Postverkehr. 
Ausschließlich für den Dienstgebrauch der Postanstalten und für Belastungen bis zu
	        
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