Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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500 Gramm werden Zeiger= oder Winkelhebel-Waagen des Hahn'schen Systems zur Eichung 
und Stempelung zugelassen, sofern dieselben den nachstehenden Vorschriften entsprechen: 
1) Jede solche Waage ist mit der auf einem Messingplättchen deutlich und dauerhaft 
anzubringenden Bezeichnung PW. (Postwaage) zu versehen, welche an der bogenfürmigen Scale 
angenietet oder angelöthet sein soll. 
2) Die Scale soll aus zwei eingetheilten Kreisbögen bestehen, von welchen der eine von 
Gramm zu Gramm, der andere von fünf zu fünf Gramm die Gewichtsstufen angilt. Die 
Theilstriche sollen wenigstens von 10 zu 10 Gramm mit der Gzewichtsbezeichnung versehen sein. 
3) Die Zeigerwaagen müssen bei ihrer gröszten Belastung noch genügende Stabilität 
besitzen. Bei derartigen Waagen mit Stativ soll letzteres nur in drei gleichweit von einander 
abstehenden Punkten auf der Tischfläche gestützt sein. 
4) Die Prüfung der Zeigerwaagen hat nach Anleitung der Instruction zu erfolgen. 
Die Empfindlichkeit soll bei der größten Belastung mindestens 50 derselben betragen. 
5) Für die Stempelung der der periodischen Verisication unterliegenden Zeigerwaagen 
gelten die Vorschriften des §. 65 der Eichordnung. 
II. Alkoholomeler und dazu gehörige Thermometer. 
S. 70. 
Zulässige Instrumente. 
Zur Prüfung und Stempelung werden nur zugelassen: 
a) Solche gläserne Alkoholometer, welche nach Tralles den Alkoholgehalt einer wein- 
geistigen Flüssigkeit in 100 Raumtheilen derselben angeben; sie können entweder die 
volle Scale von 0—100 oder nur einen Theil derselben und zwar in vollen 
Graden oder mit Angabe von Bruchtheilen enthalten; 
b) solche Thermometer, deren Scalen auf Papier oder Milchglas getheilt und mit 
der Quecksilberröhre in eine gläserne Umhüllungsröhre eingeschlossen sind. Die 
nach Reaumur auszuführende und als solche zu bezeichnende Theilung must bis 
auf 10 Grad unter dem Gefrierpunkt fortgesetzt, und die Scale bei 12 ½½ 0 mit 
einem rothen Striche versehen sein; 
J) solche gläserne Thermo-Alkoholometer, bei denen das Quecksilbergefäs des den 
oben angegebenen Erfordernissen entsprechenden Thermometers als Belastung für 
das damit verbundene Alkoholometer ohne weitere Veschwerung ausreicht.
	        
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