Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

.X 11. 273 
8. 75. 
Beschaffenheit des Zählwerks. 
Es muß das Zählwerk (die Gasuhr) so angebracht sein, daß es nicht ohne Verletzung 
des später anzubringenden Stempels zugänglich ist, und es müssen 
die einzelnen Scheiben nur Zahlen enthalten, welche die abzumessende Gasmenge nach 
Kubikmetern bestimmen (wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, kleinere Raumtheile als das 
Kubikmeter nach Bruchtheilen desselben oder nach Litern zu registriren, die dann mit diesen 
Bruchtheilen oder mit dem Buchstaben L auf den Zifferblättern zu bezeichnen sind). 
§. 76. 
Bezeichnung. 
Auf jedem Gasmesser muß untrennbar von demselben angegeben sein: 
der Name und Wohnort des Verfertigers, 
die laufende Fabriknummer, 
der Inhalt des messenden Raumes in Litern in der Form J — .. . L. 
das größte Gasvolumen, welches derselbe Pro Stunde durchzulassen bestimmt ist, in 
Kubikmetern in der Form W— .. Kub. Met. 
Auf dem Zählwerke muß angegeben sein, daß es nach Kubikmetern registrirt. 
§. 77. 
Prüfung und Fehlergrenze. 
Die Prüfung der Gasmesser erfolgt nach Maßgabe der in der Instruction enthaltenen 
Vorschriften und die Stempelung kann nur stattfinden, wenn das beobachtete Volumen von 
dem durch das Zählwerk registrirten um nicht mehr als 2 Procent im Sinne des Zuviel 
oder Zuwenig abweicht. 
Besitzt ein Gasmesser zwei Flüssigkeitsstands= und Abführungs-Nohre, so darf die 
Stempelung desselben nur dann stattfinden, wenn die auf einander folgenden Prüfungen bei 
jedem der durch die beiden Flüssigkeitsstandsrohre begrenzten Flüssigkeitsstände ergeben, daß 
in keinem Falle das durch die Trommel wirklich durchgegangene Volumen von dem durch 
das Zählwerk registrirten um mehr als 2 Procent im Sinne des Zuviel oder Zuwenig 
abweicht. 
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