Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Nach wesentlichen Reparaturen indeß, worüber die Instruction Näheres bestimmt, müssen 
dieselben den Anforderungen der §§. 73—78 entsprechend eingerichtet werden, bevor sie eine 
neue Stempelung erhalten können. 
Schlußbestimmung. 
8. 83. 
Gegenwärtige revidirte Cichordnung tritt 14 Tage nach erfolgter Bekanntmachung im 
Gesetz= und Verordnungsblatt in Kraft und werden mit dem gleichen Tage die desfallsigen 
bisher bestandenen Vorschriften außer Wirksamkeit gesetzt. 
München, den 1. Februar 1876. 
K. Normal-Eichungs-Commission. 
Nies, k. Ministerialrath. 
Hofdienst-NMachricht. 
Seine Majestät der König haben 
laut Signat vom 21. Februar l. Is. dem k. 
Kämmerer und Major Alasuite Ernst Freiherrn 
von Linden die Würde eines k. Kammer= 
herrn sofort entzogen. 
  
  
Hoffla#t Ihrer Majestät der Königin- 
Mautter. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, durch 
Allerhöchste Entschließung vom 17. Februar 
ds. Is. 
1. den k. Kämmerer Ernst Grafen Eckbrecht 
von Dürckheim-Montmartin zum 
dienstthuenden Kammerherrn Ihrer Ma- 
jestät der Königin-Mutter; 
2. die Hofdame weiland Ihrer Königlichen 
Hoheit der Prinzessin Alexandra von 
Bayern, Maria Blanche Freiin von 
Kreußer, zur Hofdame Ihrer Majestät 
der Königin-Mutter 
zu ernennen. 
  
Aöniglich Alerhöchs#e Genehmigung, 
den Hofstaat Ihrer Köaiglichen Hoheit der Prinzessin 
Amalie von Bayerr betr. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogengef unden, unter'm 
1J. Februar lfd. Is. dem Wunsche Ihrer 
RKöniglichen Hoheit der Prinzessin Amalie 
von Bayern entsprechend, zu genehmigen, 
daß Höchstderen Hofhaushaltung die Benennung 
„Hofmarschallamt“ führe, und daß Ihrer
	        
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