Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

292 
Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im 8. 12 Absatz 3 bestimmten Gebühr, 
eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens fünfzehn Jahre zu verlangen. Die Ver- 
längerung der Schutzfrist wird in dem Musterregister eingetragen. 
Der Urheber kann das ihm nach Absatz 2 zustehende Recht außer bei der Anmeldung 
auch bei Ablauf der dreijährigen und der zehnjährigen Schutzfrist ausüben. 
8. 9. 
Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten 
Gerichtsbehörden geführt. 
Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder Modells bei der 
Gericht sbehörde seiner Hanptniederlassung, und falls er eine eingetragene Firma nicht besitzt, 
bei der betreffenden Gerichtsbehörde seines Wohnortes zu bewirken. 
Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung, noch einen Wohnsitz haben, 
müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgerichte in Leipzig bewirken. 
Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten nieder- 
gelegt werden. Die Packete dürfen jedoch nicht mehr als 50 Mustex oder Modelle enthallen 
und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. Die näheren Vorschriften über die Führung des 
Musterregisters erläßt das Reichskanzler-Amt. 
Die Eröffnung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt drei Jahre nach der An- 
meldung (§. 7) beziehentlich, wenn die Schutzfrist eine kürzere ist, nach dem Ablaufe derselben. 
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist (§. 8 Alinea 2) wird monatlich 
im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Rosten der Bekanntmachung hat der 
Anmeldende zu tragen. 
8. 10. 
Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt, ohne daß eine zuvorige Prüfung 
über die Berechtigung des Antragstellero oder über die Richtigkeit der zur Eintragung ange- 
meldeten Thatsachen stattsindet. 
§. 11. 
Es ist Jedermann gestattet, von dem Musterregister und den nicht versiegelten Mustern 
und Modellen Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus dem Musterregister er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.