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Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im 8. 12 Absatz 3 bestimmten Gebühr,
eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens fünfzehn Jahre zu verlangen. Die Ver-
längerung der Schutzfrist wird in dem Musterregister eingetragen.
Der Urheber kann das ihm nach Absatz 2 zustehende Recht außer bei der Anmeldung
auch bei Ablauf der dreijährigen und der zehnjährigen Schutzfrist ausüben.
8. 9.
Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten
Gerichtsbehörden geführt.
Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder Modells bei der
Gericht sbehörde seiner Hanptniederlassung, und falls er eine eingetragene Firma nicht besitzt,
bei der betreffenden Gerichtsbehörde seines Wohnortes zu bewirken.
Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung, noch einen Wohnsitz haben,
müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgerichte in Leipzig bewirken.
Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten nieder-
gelegt werden. Die Packete dürfen jedoch nicht mehr als 50 Mustex oder Modelle enthallen
und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. Die näheren Vorschriften über die Führung des
Musterregisters erläßt das Reichskanzler-Amt.
Die Eröffnung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt drei Jahre nach der An-
meldung (§. 7) beziehentlich, wenn die Schutzfrist eine kürzere ist, nach dem Ablaufe derselben.
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist (§. 8 Alinea 2) wird monatlich
im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Rosten der Bekanntmachung hat der
Anmeldende zu tragen.
8. 10.
Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt, ohne daß eine zuvorige Prüfung
über die Berechtigung des Antragstellero oder über die Richtigkeit der zur Eintragung ange-
meldeten Thatsachen stattsindet.
§. 11.
Es ist Jedermann gestattet, von dem Musterregister und den nicht versiegelten Mustern
und Modellen Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus dem Musterregister er-