Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

13. 293 
theilen zu lassen. In Streitfällen darüber, ob ein Muster oder Modell gegen Nachbildung 
geschützt ist, können zur Herbeiführung der Entscheidung auch die versiegelten Packete von der 
mit der Führung des Musterregisters beauftragten Behörde geöffnet werden. 
§. 12. 
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge rc., welche 
die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei. 
Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder eines Packets mit 
Mustern 2c. (I. 9) wird, insofern die Schutzfrist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht 
wird (§. 8 Abs. 1), eine Gebühr von 1 Mark für jedes Jahr erhoben. 
Nimmt der Urheber in Gemäßheit des §. 8 Absatz 2 eine längere Schutzfrist in Anspruch, 
so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 
2 Mark, von elf bis fünfzehn Jahren eine Gebühr von 3 Mark für jedes einzelne Muster 
oder Modell zu entrichten. Für jeden Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus 
dem Musterregister wird eine Gebühr von je 1 Mark erhoben. 
8. 13. 
Derjenige, welcher nach Maßgabe des §. 7 das Muster oder Modell zur Eintragung 
in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat, gilt bis zum Gegenbeweise als 
Urheber. 
8. 14. 
Die Bestimmungen in den §§. 18—36, 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, be- 
treffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 339), finden 
auch auf das Urheberrecht an Mustern und Modellen mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß die vorräthigen Nachbildungen und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung be- 
stimmten Vorrichtungen nicht vernichtet, sondern auf Kosten des Eigenthümers und nach 
Wahl desselben entweder ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablauf der Schutz- 
frist amtlich aufbewahrt werden. 
Die Sachverständigen-Vereine, welche nach §. 31 des genannten Gesetzes Gutachten über 
die Nachbildung. von Mustern oder Modellen abzugeben haben, sollen aus Künstlern, aus 
Gewerbtreibenden verschiedener Gewerbzweige und aus sonstigen Personen, welche mit dem 
Muster= und Modellwesen vertraut sind, zusammengesetzt werden.
	        
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