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theilen zu lassen. In Streitfällen darüber, ob ein Muster oder Modell gegen Nachbildung
geschützt ist, können zur Herbeiführung der Entscheidung auch die versiegelten Packete von der
mit der Führung des Musterregisters beauftragten Behörde geöffnet werden.
§. 12.
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge rc., welche
die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei.
Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder eines Packets mit
Mustern 2c. (I. 9) wird, insofern die Schutzfrist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht
wird (§. 8 Abs. 1), eine Gebühr von 1 Mark für jedes Jahr erhoben.
Nimmt der Urheber in Gemäßheit des §. 8 Absatz 2 eine längere Schutzfrist in Anspruch,
so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von
2 Mark, von elf bis fünfzehn Jahren eine Gebühr von 3 Mark für jedes einzelne Muster
oder Modell zu entrichten. Für jeden Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus
dem Musterregister wird eine Gebühr von je 1 Mark erhoben.
8. 13.
Derjenige, welcher nach Maßgabe des §. 7 das Muster oder Modell zur Eintragung
in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat, gilt bis zum Gegenbeweise als
Urheber.
8. 14.
Die Bestimmungen in den §§. 18—36, 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, be-
treffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 339), finden
auch auf das Urheberrecht an Mustern und Modellen mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß die vorräthigen Nachbildungen und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung be-
stimmten Vorrichtungen nicht vernichtet, sondern auf Kosten des Eigenthümers und nach
Wahl desselben entweder ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablauf der Schutz-
frist amtlich aufbewahrt werden.
Die Sachverständigen-Vereine, welche nach §. 31 des genannten Gesetzes Gutachten über
die Nachbildung. von Mustern oder Modellen abzugeben haben, sollen aus Künstlern, aus
Gewerbtreibenden verschiedener Gewerbzweige und aus sonstigen Personen, welche mit dem
Muster= und Modellwesen vertraut sind, zusammengesetzt werden.