Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

298 
No. 3. Glasfabrik von Müller in Leipzig: 1 Glaskrone; versiegelt; Muster für plastische 
Erzeugnisse; Fabriknummer 20; Schutzfrist 10 Jahre; Angemeldet am 3. 
April 1876, Vormittags 11 Uhr. 
Leipzig, den 30. April 1876. 
Königliches Handelsgericht. 
B. In das Musterregister ist eingetragen: 
bei No. 1. Firma Schmidt u. Co. in Leipzig hat für das unter No. 1 eingetragene 
Teppichmuster die Verlängerung der Schutzfrist bis auf 3 Jahre angemeldet. 
Leipzig, den 31. December 1876. 
Rönigliches Handelsgericht. 
8. 11. 
Die versiegelt niedergelegten Muster 2c. werden nach Ablauf der Schutzfrist, oder, falls 
die Schutzfrist drei Jahre übersteigt, nach Ablauf von drei Jahren, von der Anmeldung ab 
gerechnet, von Amtswegen eröffnet und können alsdann von jedermann eingesehen werden. 
Damit die Eröffnung rechtzeitig erfolge, ist über die versiegelt niedergelegten Muster ein 
besonderes Verzeichniß zu führen, in welchem der Tag vermerkt wird, an welchem die amtliche 
Eröffnung vorzunehmen ist. Ueber die erfolgte Oeffnung ist eine kurze Verhandlung aufzu- 
nehmen, welche bei den Acten verbleibt. 
8. 12. 
Die niedergelegten Muster rc., sowie deren Abbildungen werden vier Jahre nach Ablauf 
der Schutzffrist aufbewahrt. Demnächst ist der Urheber, bezw. sein Rechtsnachfolger aufzufordern, 
die Muster 2c. wieder in Empfang zu nehmen, widrigenfalls über dieselben anderweitig ver- 
fügt werden würde. 
Wenn der Urheber, bezw. sein Rechtsnachfolger die Muster 2c. nicht in Empfang nimmt, 
so ist wegen deren weiterer Verwendung die Bestimmung des Reichskanzler-Amts im geordneten 
Geschäftswege einzuholen. 
Berlin, den 29. Februar 1876. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.