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Sachverständigen-Vereine gebildet. In keinem Bundesstaate darf mehr als ein künstlerischer,
ein photographischer und ein gewerblicher Sachverständigen-Verein bestehen.
· 8. 2.
Der künstlerische und der photographische Sachverständigen-Verein besteht aus je sieben,
der gewerbliche Sachverständigen-Verein aus zehn Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden.
Jür den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder wird eine Anzahl Stellvertreter ernannt.
§. 3.
Die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch die zuständige Central-
behörde, welche auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Vereinsmit:
glieder bestimmt. Die Mitglieder und Stellvertreter werden als Sachverständige ein für
alle Mal gerichtlich vereidet.
S. 4.
Die Vereine haben das von ihnen verlangte Gutachten nur dann abzugeben, wenn ihnen
zuvor von dem requirirenden Gerichte übersendet sind:
1. die gerichtlichen Akten,
2. eine aktenmäßige Darstellung des Sach= und Streitnerhältnisses, in welcher zugleich
die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt sind, unter Beifügung der Angabe,
ob und eventuell welche Erklärung von den Parteien über jene Darstellung abge-
geben oder aus welchen Gründen die Abgabe solcher Erklärung unterblieben ist,
3. die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des Gerichtssiegels
oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen Verwechselung gesichert ist.
Die Darstellung zu 2 verbleibt bei den Akten des Vereins. "
S. 5.
Sobald der Antrag auf Erstatlung eines Gutachtens von Seiten des Vereins an den
Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere zwei Mitglieder zu Referenten, welche
unabhängig von einander ihre Meinung schriftlich abzugeben und in einer demnächst anzube-
raumenden Sitzung des Vereins vorzutragen haben. Nach stattgehabter Berathung erfolgt
durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag.
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