Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

14. 307 
S. 2. 
Die Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste wird mit der Eintragsrolle für Schrift- 
werke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, dramatische und dramatisch musikalische Werke 
dergestalt verbunden, daß diese Eintragsrollen fortan Eine gemeinsame Rolle bilden, in welcher 
die Eintragungen unter fortlaufenden Nummern bewirkt werden. 
. 3. 
Die §§. 2—8 der Instruktion vom 7. Dezember 1870 über die Führung der Ein- 
tragsrolle finden auch auf Werke der bildenden Künste Anwendung. 
Berlin, den 29. Februar 1876. 
Das Reichskanzler-Ant. 
Delbrück. 
Die im §. 3 der vorstehenden Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle für 
Werke der bildenden Künste erwähnte Instruktion vom 7. Dezember 1870 lautet: 
Instruktion über die Führung der Eintragsrolle. 
§. 1. 
In der Eintragsrolle werden die in den §§. 6, 11, 52, 60 des Gesetzes vom 11. 
Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (Bundes-Gesetzblatt S. 339) 
näher bezeichneten Eintragungen bewirkt. 
Diese Eintragungen beziehen sich: 
a) auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber von Schriftwerken, 
Abbildungen, Kompositionen, dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, 
welche anonym und pseudonym erschienen oder aufgeführt worden sind, 
b) auf die Anmeldung des rechtzeitigen Erscheinens vorbehaltener Uebersetzungen, 
P) auf die Anmeldung früher ertheilter Privilegien. 
S. 2. 
Die Eintragsrolle wird bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt. Die Eintragsscheine, 
Auszüge aus der Eintragsrolle und alle sonstigen, die Eintragung betreffenden Verfügungen 
werden unter der Unterschrift des Stadtrathes zu Leipzig ausgefertigt.
	        
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