Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Obschon  diese  Instruktlon  vorzuͤglich  mit
Ruͤcksicht  auf  Unsere  aͤltere  Erbstaaten
eingerichtet  ist,  so  dient  dieselbe  doch  auch
in  allen  neu  acquirirten  Provinzen  zur  Norm,
nach  welcher  in  denselben  von  den  Landgerichten,
  oder  anstatt  ihrer,  von  den  Kreisbeamten,
  Stadt-  und  Polizeh-Direktoren
die  Jahrsberichte  gleichfoͤrmig  erstattet,
und  von  den  betreffenden  General=  Kommissariaten
  an  Unser  Ministerium  der  innern
  Angelegenheiten  befördert  werden
sollen-  "

Wenn#  die  Landgerichte  auch  nicht  im
Stande  wären,  allen  Aufgaben,  welche  sich
zwar  größtentheils  auf  frühere  Aufträge

bezlehen,  sogleich  Genügen  zu  leisten,  so
sollen  sie  nichts  destoweniger  ihren  ersten
Bericht  uͤber  das  vergangene  Jahr  1806
schon  in  dem  naͤchsten  Monat  Jaͤnner  erstatten,

  damit  das  Geschäft  in  Ordnung  und

regelmäßigen  Gang  gebracht  werde.  München
  den  26.  Dezember  r806.
Mar  Joseyh.
Frepherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhochsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

 

 

(Die  Rominal-Vorschläge  bey  Aemterbesetzungen
betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

An  alle  Behörden,  welche  zu  Besehungen
von  Aemtern  und  Stellen  gutachtliche  Vorschläge
  einzureichen  haben,  ergeht  hiemit
der  Auftrag,  bev  allen  Nominal-Vorschlägen
  jedesmal  die  deutliche  Bejeichnung

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der  Taufnamen  und  der  Familien—

namen  genau  zu  beobachten.  Muͤnchen
den  28.  Dezember  1806.

Mar  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befebl.
von  Krempelhuber.
(Die  Desertzurs  betreffend.)
Im  Namer  Sr.  Majestät  des  Königs-“
„Seine  königliche  Majestät  haben  ungerne

wahrgenommen,  daß  mehrere  Individuen,

welche  zur  Vertheidigung  des  Vaterlandes
berufen  sind,  sich  meineidig  ihrer  Fahne  entziehen,
  und  der  Ehre  und  Pflicht  vergessend,
das  Beyspiel  der  Desertion  verbreiten.

Um  diesen  nachtheiligen  Ereignissen  Schranken
  zu  setzen,  und  den  Deserteurs  die  anreizende
  Gelegenheit  des  Aufenthaltes,  den  sie  hie

und  da  im  Lande  finden,  zu  benehmen,  haben

Allerhöchstdieselbe  sich  gensthiget  gesehen,

durch  ein  allerhöchstes  Reseript  vom  17.  dieses
  Monats  Nachfolgendes  zu  verordnen:

1.  Allen  Stadt=  Land=  und  Patrimonial=Gerichten
  und  Orts-Obrigkeiten  liegt  ob,
auf  die  diesseitigen  Deserteurs  ein  strenges
  Augenmerk  zu  halten,  und  unter  eigener
Verantwortlichkeit  dafür  zu  wachen,  daß  denselben

  in  ihren  Bezirken  kein  Aufenthalt  gestattet

  werde.

2.  Diejenigen,  welche  einen  Deserteur  auf
was  immer  fuͤr  eine  Weise  verheimlichen,  oder
hiezu  behilflich  sind,  sollen  unnachsichtlich,
seyen  es  auch  die  naͤchsten  Anverwandten,
mit  der  in  dem  Mandate  vom  a8.  Julius  1788