25
Obschon diese Instruktlon vorzuͤglich mit
Ruͤcksicht auf Unsere aͤltere Erbstaaten
eingerichtet ist, so dient dieselbe doch auch
in allen neu acquirirten Provinzen zur Norm,
nach welcher in denselben von den Landgerichten,
oder anstatt ihrer, von den Kreisbeamten,
Stadt- und Polizeh-Direktoren
die Jahrsberichte gleichfoͤrmig erstattet,
und von den betreffenden General= Kommissariaten
an Unser Ministerium der innern
Angelegenheiten befördert werden
sollen- "
Wenn# die Landgerichte auch nicht im
Stande wären, allen Aufgaben, welche sich
zwar größtentheils auf frühere Aufträge
bezlehen, sogleich Genügen zu leisten, so
sollen sie nichts destoweniger ihren ersten
Bericht uͤber das vergangene Jahr 1806
schon in dem naͤchsten Monat Jaͤnner erstatten,
damit das Geschäft in Ordnung und
regelmäßigen Gang gebracht werde. München
den 26. Dezember r806.
Mar Joseyh.
Frepherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die Rominal-Vorschläge bey Aemterbesetzungen
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
An alle Behörden, welche zu Besehungen
von Aemtern und Stellen gutachtliche Vorschläge
einzureichen haben, ergeht hiemit
der Auftrag, bev allen Nominal-Vorschlägen
jedesmal die deutliche Bejeichnung
26
der Taufnamen und der Familien—
namen genau zu beobachten. Muͤnchen
den 28. Dezember 1806.
Mar Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befebl.
von Krempelhuber.
(Die Desertzurs betreffend.)
Im Namer Sr. Majestät des Königs-“
„Seine königliche Majestät haben ungerne
wahrgenommen, daß mehrere Individuen,
welche zur Vertheidigung des Vaterlandes
berufen sind, sich meineidig ihrer Fahne entziehen,
und der Ehre und Pflicht vergessend,
das Beyspiel der Desertion verbreiten.
Um diesen nachtheiligen Ereignissen Schranken
zu setzen, und den Deserteurs die anreizende
Gelegenheit des Aufenthaltes, den sie hie
und da im Lande finden, zu benehmen, haben
Allerhöchstdieselbe sich gensthiget gesehen,
durch ein allerhöchstes Reseript vom 17. dieses
Monats Nachfolgendes zu verordnen:
1. Allen Stadt= Land= und Patrimonial=Gerichten
und Orts-Obrigkeiten liegt ob,
auf die diesseitigen Deserteurs ein strenges
Augenmerk zu halten, und unter eigener
Verantwortlichkeit dafür zu wachen, daß denselben
in ihren Bezirken kein Aufenthalt gestattet
werde.
2. Diejenigen, welche einen Deserteur auf
was immer fuͤr eine Weise verheimlichen, oder
hiezu behilflich sind, sollen unnachsichtlich,
seyen es auch die naͤchsten Anverwandten,
mit der in dem Mandate vom a8. Julius 1788