Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

ch und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
52 16. 
Münhhen. den 10. Mai 1876. 
Inh alt: 
Bekanntmachung vom 28. April 1876, die Einführung des Betriebsreglemente für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands in Bayern betreffend. — Bekanntmachung vom 7. Mai 1876, die Außerkurssedung verschiedener Landes- 
münzen betreffend. — Hofdienstnachricht. — Königliches Collegiatftift St. Cajetan in München. — Erhebung in 
den Freiherrnstand. — Königliche Bewilligung zur Bereinigung der gräflich von Geldern= undvon Egmond- 
schen Namen und Wappen. — Koönigliche Bewilligung, den Hofstaat Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs 
Maximilian in Bayerr betreffend. 
  
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
An dem im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 17. Juni 1874 (Nr. 30 Seite 337 ff.) 
veröffentlichten Eisenbahnbetriebs-Reglement werden mit dem 1. Juni lfd. Is. folgende Aende- 
rungen und bezw. Ergänzungen angeordnet: 
I. Im §. 48 1 Nr. 3 zwischen Schießpulver und Schießbaumwolle ist das Wort „und“ 
zu streichen und hinter „Schießbaumwolle“ folgen zu lassen: Collodiumwolle. 
II. Im §S. 48 II A ist: 
1) unter Nr. 1 einzuschalten: 
zwischen „Aether“ und „Naphta“; „Chloroform, Mirbomöl, (Nitrobenzöl)“; 
2) aufzunehmen als Nr. 19: 
„chargirte, schwarz gefärbte Seide und die daraus fabrizirten Gewebe“; 
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