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zu Nr. 20. Gemahlene Holzkohle wird nur in luftdicht verschlossenen Behältern
aus starkem Eisenblech zum Transporte zugelassen.
München, den 28. April 1876.
v. Pfretzschner.
Der General-Secretär:
Dr. v. Prestele.
Bekanntmachung, die Außerkurssetzung verschiedener Landesmünzen betr.
Staatsministerium des Innern (Abtheilung für Landwirthschaft, Handel und Gewerhe)
und
Staatsministerium der Finanzen.
In Gemäßheit des Art. 8 Abs. 2 des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 wird
eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. April l. Is. Nr. 1132 bezeichneten Betreffs
(Reichsgesetzblatt Nr. 11 S. 162) nachstehend im Abdruck veröffentlicht.
Da die hierin bezeichneten ½ Groschenstücke der Thalerwährung, die ½ 30, 15, 7/12
Thalerstücke und übrigen auf nicht mehr als ½/2 Thaler lautenden Silberscheidemünzen der
Thalerwährung in Bayern kein gesetzliches Zahlungsmittel bilden, so werden für deren Um-
wechslung Einlösestellen nicht aufgestellt; es ist jedoch, um den Besitzern die Verwendung
thunlichst zu erleichtern, Veranlassung getroffen, daß derartige einlösungsfähige Münzen bis
30. Juni 1876
bei Zahlungen an die k. bayer. Finanzcassen noch angenommen werden.
Da übrigens einige gleichnamige Münzen der Thalerwährung, z. B. die mit „Kurfürstlich“
oder „Königlich“ sächsischem Gepräge versehenen ½4= und 1½##8-Thalerstücke, dann solche Acht-
pfenniger, Dreier und Einpfenniger in Silber, ferner kurhessische Achtheller (2/9 Groschenstücke)
schon früher außer Kurs gesetzt und entwerthet sind, so wird zur Vermeidung von Verlusten
dringendst davor gewarnt, Theilstücke des Thalers oder Groschens im Verkehr anzunehmen
oder allenfalls von auswärts zu beziehen.
München, am 7. Mai 1876.
von Perfer. von Berr.
Der General-Secretär:
Graf von Hundt, k. Ministerialrat5.