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Luccesions-Grduung.
81.
Zum ersten Fideicommißbesitzer ernannte Constituent seinen Ressen, Rudolph Carl August
Hermann Freiherrn von Reitzenstein, k. k. österreichischen Oberlieutenant a. D., Altesten
Sohn seines zweitgebornen Bruders, Sigmund Carl Johann August Freiherrn von
Reitzenstein, welland k. bayer. Oberpostamtscassier in München, mit der Bestimmung, daß
die Erbfolge gemäß der Vorschrift des § 87 der Beilage VII der Verfassungs-Urkunde,
Edict über die Errichtung der Familienfideicommisse vom 26. Mai 1818 betreffend, nach dem
Rechte der Erstgeburt in der Art eintreten soll, daß genanntem Rudolph Freiherrn von
Reitzenstein dessen rechtmäßige männliche Nachkommenschaft succedirt, von welcher jedoch
immer der Erstgeborne die Nachgebornen ausschließt, so daß die Succession erst dann an den
Zweltgebornen gelangen kann, wenn der Erstgeborne ohne rechtmäßige männliche Descendenz
sterben sollte.
g. 2.
Würde der Fall eintreten, daß ein von dem genannten Rudolph Freiherrn von Reitzenstein
auf rechtmäßige Weise abstammender männlicher Nachkomme nicht mehr vorhanden sein sollte,
so gelangt die Fideicommißerbfolge nach der oben bestimmten Successionsordnung
1) an den zweitgebornen Bruder des ersteren Fideicommißnachfolgers Hermann Georg
Christian Freiherrn von Reitzenstein, z Z. kgl Bezirksamts-Assessor in Brückenau
und dessen männliche rechtmäßige Nachkommenschaft.
2) Nach Abgang dieser L#nie an den nächstgebornen Bruder Carl Gottfried Friedrich
Freiherrn von Reitzenstein, z. Z. Premierlieutenant im kgl. b. 4. Feldartillerie=
Regimente in Augsburg und dessen rechtmäßige männliche Nachkommenschaft.
3) Nach Abgang dieser Linie an den nächstfolgenden Bruder Philipp Friedrich Freiherrn
von Reitzenstein, z. Z. Secondelieutenant im kgl. bayer. 1. Infanterie-Regimente
zu München und dessen rechtmäßige männliche Nachkommenschaft.
4) Nach Abgang dieser Linie an den jüngstgebornen Bruder des erstgenannten Fidei-
commißbesitzers Albert Carl Freiherrn von Reitzenstein, d. Z. Serondelieutenant
im kgl. bayer. 2. Chevaulegers-Regimente, endlich
5) nach Abgang dieser Linie an den einzigen Sohn des viertgebornen Bruders des Con-
stituenten, August Carl Ernst Albert Friedrich Freiherrn von Reitzenstein zu
Hötzing.