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Slavonien und der Militärgrenze haben fortan bis auf Weiteres die
gegenüber den übrigen seuchefreien Kronländern geltenden Vorschriften gleich-
mäßig Anwendung zu finden.
Demgemäß sind folgende Bestimmungen maßgebend:
A. Für die Einfuhr der unter Ziffer 2 bezeichneten Wiederkäuer:
a) die Einfuhr darf nur an den von den Kreisregierungen, Kammern des Innern,
bestimmten Eintrittsorten statifinden;
b) an diesen Orten ist durch ein ortspolizeiliches Zeugniß nachzuweisen, daß am
Abgangsorte und in einem Umkreise von 35 Kilometer um denselben die Rinderpest
nicht herrscht;
P) der Transport muß durch seuchefreie Gegenden erfolgt sein;
4) an den Eintrittsorten muß das Vieh von einem amtlichen Thierarzte untersucht
und gesund befunden worden sein.
B. Für die Einfuhr der von Wiederkäuern stammenden thierischen
Theile oder Producte:
an) Diese Theile oder Producte mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse dürfen
gleichfalls nur über die obenerwähnten Eintrittsorte eingeführt werden.
bb) Für die Einfuhr dieser Theile oder Producte in frischem Zustande, vorbe-
haltlich der unter lit. ua festgesetzten Ausnahme, gelten überdieß die Vorschriften
unter lit. A, b und c.
cc) Werden vollkommen trockene oder gesalzene Häute und Därme, Wolle, Haare,
Borsten, geschmolzener Talg in Fässern und Wannen, sowie auch vollkommen luft-
trockene, von thierischen Weichtheilen befreite Knochen, Hörner und Klauen ein-
geführt, so hat sich die Controle am Eintrittsorte lediglich auf die Feststellung der
Identität und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der einzuführenden Gegenstände
zu erstrecken.
3) Obige Vorschriften für die Einfuhr gelten auch für die Durchfuhr.
4) Für Zuwiderhandlungen sind die unter Ziffer III der mehrerwähnten Bekanntmachung
vom 8. August 1873 desfalls getroffenen Anordnungen maßgebend.
5) Die zur Ausführung obiger Bestimmungen etwa weiter erforderlichen Anordnungen
sind von den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu erlassen.