Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Slavonien  und  der  Militärgrenze  haben  fortan  bis  auf  Weiteres  die
gegenüber  den  übrigen  seuchefreien  Kronländern  geltenden  Vorschriften  gleichmäßig
  Anwendung  zu  finden.
Demgemäß  sind  folgende  Bestimmungen  maßgebend:
A.  Für  die  Einfuhr  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Wiederkäuer:

a)  die  Einfuhr  darf  nur  an  den  von  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
bestimmten  Eintrittsorten  statifinden;

b)  an  diesen  Orten  ist  durch  ein  ortspolizeiliches  Zeugniß  nachzuweisen,  daß  am
Abgangsorte  und  in  einem  Umkreise  von  35  Kilometer  um  denselben  die  Rinderpest
nicht  herrscht;

P)  der  Transport  muß  durch  seuchefreie  Gegenden  erfolgt  sein;

4)  an  den  Eintrittsorten  muß  das  Vieh  von  einem  amtlichen  Thierarzte  untersucht
und  gesund  befunden  worden  sein.

B.  Für  die  Einfuhr  der  von  Wiederkäuern  stammenden  thierischen
Theile  oder  Producte:

an)  Diese  Theile  oder  Producte  mit  Ausnahme  von  Butter,  Milch  und  Käse  dürfen
gleichfalls  nur  über  die  obenerwähnten  Eintrittsorte  eingeführt  werden.

bb)  Für  die  Einfuhr  dieser  Theile  oder  Producte  in  frischem  Zustande,  vorbehaltlich
  der  unter  lit.  ua  festgesetzten  Ausnahme,  gelten  überdieß  die  Vorschriften
unter  lit.  A,  b  und  c.

cc)  Werden  vollkommen  trockene  oder  gesalzene  Häute  und  Därme,  Wolle,  Haare,
Borsten,  geschmolzener  Talg  in  Fässern  und  Wannen,  sowie  auch  vollkommen  lufttrockene,
  von  thierischen  Weichtheilen  befreite  Knochen,  Hörner  und  Klauen  eingeführt,
  so  hat  sich  die  Controle  am  Eintrittsorte  lediglich  auf  die  Feststellung  der
Identität  und  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit  der  einzuführenden  Gegenstände
zu  erstrecken.

3)  Obige  Vorschriften  für  die  Einfuhr  gelten  auch  für  die  Durchfuhr.

4)  Für  Zuwiderhandlungen  sind  die  unter  Ziffer  III  der  mehrerwähnten  Bekanntmachung
vom  8.  August  1873  desfalls  getroffenen  Anordnungen  maßgebend.

5)  Die  zur  Ausführung  obiger  Bestimmungen  etwa  weiter  erforderlichen  Anordnungen
sind  von  den  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  zu  erlassen.