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(Abbruc.)
Bekanntmachung.
Die Großherzogliche Realschule zu Darmstadt ist als eine im Sinne des §. 90, 2, a
des ersten Theils der Deutschen Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 berechtigte Real-
schule I. Ordnung anerkannt und als solche in die Kategorie derjenigen höheren Lehranstalten
aufgenommen worden, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Classe zur
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst genügt.
Berlin, den 3. Mai 1876.
Das Reichskanzler-Amt.
Eck.
Bekanntmochung, die bei Herbstgefäßen und bei Postzeigerwaagen im öffentlichen Verkehre noch
3 duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit betreffend.
Staatsministerium des Innern (Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handeh.
In Gemäßheit des Artikels 10 der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868
wird Nachstehendes bestimmt:
1) Die in § 18 der revidixten Eichordnung vom 1. Februar 1876 aufgeführten Herbst-
gefäße werden zum Gebrauche im öffentlichen Verkehre unzulässig, wenn die Ab-
weichung von der absoluten Nichtigkeit im Sinne des Mehr oder Weniger beträgt:
1/125 für Meßgefäße von 100, 50 und 25 Liter,
1/109 für Meßgefäße von 20 und 10 Liter.
2) Die Zulässigkeit der gemäß §. 69 der revidirten Eichordnung vom 1. Februar 1876
ausschließlich im Postdienste verwendbaren Zeiger= oder Winkelhebelwaagen
wird durch die Einhaltung folgender Bestimmungen bedingt:
Der Fehler im Mehr oder Minder nach Angabe des Zeigers an der Sacala darf
höchstens betragen:
4 Gramm bei einer Belastung der Waagschaale mit 500 Gramm.
2 Gramm „ „ » » » „ 250 Gramm.
1 Gramm, ,. » « ,,50Gtamm.