2. 17
8. 3.
Für den Fall, daß sich ein mämlicher Nachkomme nicht mehr findet, soll das Flbei-
commiß mit fortdauerndem fideicommissarischem Verbande nach den Normen der §#. 90 und 91
des Edicts vom 26. Mai 1818 an die weibliche Nachkommenschaft, beziehungsweise an die
Aleste Tochter des letzten Fideicommißbesitzers übergehen.
8. 4
Wenn der letzte Besitzer keine zur Fideicommißfolge berufene und fähige Nachkommenschaft
hinterläßt, so genießt derselbe das Recht, darüber von Todeswegen frei zu disponiren und es
tritt, wenn ersterer keinen Gebrauch macht, nach seinem Tode die gemeine Intestaterbfolge ein.
Besondere Bestimmungen.
ir
Behufs Verzinsung und allmähliger Abzahlung der auf dem Fideicommiß haftenden
Schulden ist ein Zinsen= und Tilgungsfond gegründet und zwar wird ersterer mit derjenigen
Summe gebildet, welche zur Verzinsung der z. Z. vorhandenen Passivcapitalien nothwendig ist;
dagegen wird der Tilgungsfond mit einer jährlichen aus den Renten des zur Bestreitung der
Lasten bestimmten, in der Steuergemeinde Röthenbach belegenen Grundvermögens zu entneh-
menden Rate von 1000 fl. (eintausend Gulden) dotirt.
g. 6
Sind dereinst aus dem Tilgungsfönde die sämmtlichen auf dem Fideicommißgute lastenden
Passiven getilgt, so löst sich der Zinsfond auf.
Der Schuldentilgungsfond mit seiner ursprünglichen, dem vorhergehenden §# 5 bestimmten
Dotation nimmt sodann die Eigenschaft eines Vermögensmehrungsfonds an, dessen jährliche
Rente zu admassiren und nach Thunlichkeit mit gehöriger Sicherheit nutzbringend anzulegen ist.
Mit den durch den Vermögensmehrungsfond unter Beirechnung der angefallenen Zinsen
gewonnenen Capitalien sind stets, soweit möglich, Grundbesitzungen zu erwerben.
Für den Fall der Contrahirung neuer Schulden erscheint dieser Fond wieder als Tilgungsfond
nach den oben angeführten Grundsätzen.
S. 7.
Diejenigen 10,000 fl., welche den Freiherrn von Reitzenstein aus dem Hause Reuth
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