Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

2. 17 
8. 3. 
Für den Fall, daß sich ein mämlicher Nachkomme nicht mehr findet, soll das Flbei- 
commiß mit fortdauerndem fideicommissarischem Verbande nach den Normen der §#. 90 und 91 
des Edicts vom 26. Mai 1818 an die weibliche Nachkommenschaft, beziehungsweise an die 
Aleste Tochter des letzten Fideicommißbesitzers übergehen. 
8. 4 
Wenn der letzte Besitzer keine zur Fideicommißfolge berufene und fähige Nachkommenschaft 
hinterläßt, so genießt derselbe das Recht, darüber von Todeswegen frei zu disponiren und es 
tritt, wenn ersterer keinen Gebrauch macht, nach seinem Tode die gemeine Intestaterbfolge ein. 
Besondere Bestimmungen. 
ir 
Behufs Verzinsung und allmähliger Abzahlung der auf dem Fideicommiß haftenden 
Schulden ist ein Zinsen= und Tilgungsfond gegründet und zwar wird ersterer mit derjenigen 
Summe gebildet, welche zur Verzinsung der z. Z. vorhandenen Passivcapitalien nothwendig ist; 
dagegen wird der Tilgungsfond mit einer jährlichen aus den Renten des zur Bestreitung der 
Lasten bestimmten, in der Steuergemeinde Röthenbach belegenen Grundvermögens zu entneh- 
menden Rate von 1000 fl. (eintausend Gulden) dotirt. 
g. 6 
Sind dereinst aus dem Tilgungsfönde die sämmtlichen auf dem Fideicommißgute lastenden 
Passiven getilgt, so löst sich der Zinsfond auf. 
Der Schuldentilgungsfond mit seiner ursprünglichen, dem vorhergehenden §# 5 bestimmten 
Dotation nimmt sodann die Eigenschaft eines Vermögensmehrungsfonds an, dessen jährliche 
Rente zu admassiren und nach Thunlichkeit mit gehöriger Sicherheit nutzbringend anzulegen ist. 
Mit den durch den Vermögensmehrungsfond unter Beirechnung der angefallenen Zinsen 
gewonnenen Capitalien sind stets, soweit möglich, Grundbesitzungen zu erwerben. 
Für den Fall der Contrahirung neuer Schulden erscheint dieser Fond wieder als Tilgungsfond 
nach den oben angeführten Grundsätzen. 
S. 7. 
Diejenigen 10,000 fl., welche den Freiherrn von Reitzenstein aus dem Hause Reuth 
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