Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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bühr sofort bei der Zustellung dieser Verfügung oder längstens innerhalb der nächsten drei 
Tage bezahlt. 
Wird nach rechtskräftiger Verurtheilung die Gebühr nicht längstens innerhalb drei Tagen 
nach der Zustellung des Zahlungsbefehles entrichtet, so hat neben der Zwangsbeitreihung der- 
selben die Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 wegen Tödtung des Hundes in Anwendung zu kommen. 
Artikel 8. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Wirksamkeit. 
Die erstmalige Anmeldung und Entrichtung der Hälfte der Jahresgebühr hat im Laufe 
des Monats Juli l. J. zu geschehen. 
Gegeben zu Schloß Berg, den 2. Juni 1876. 
. Pfretzschuer. Dr. v. Lutz. v. Peufer. Dr. v. Finstle. v. Berr. v. Maillinger. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Generalsecretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard.
	        
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