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Aufschlag-Einnehmereien für den Einnehmereibezirk, in der Pfalz bis auf Weiteres die k. Haupt
und Nebenzollämter, sowie die Tabaksteuer-Exposituren bestimmt.
Die Bezirkseintheilung für die Pfalz erfolgt durch Unser Staatsministerium der Finanzen.
. 3.
Der Vollzug gegenwärtiger Verordnung wird den Staatsministerien des Innern und
der Finanzen übertragen.
München, den 17. Juni 1876.
Ludwig.
v. Pfeufer. v. Berr.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär.
An dessen Statt der k. Ministerialrath
v. Morgenroth.
Bekanntmachung, die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden, hier die Bezirks-
eintheilung in der Pfalz betr.
Staatsministerium der Finanzen.
Auf Grund der Bestimmung in §. 2 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 17. d. Mts.,
die Crhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden betr. (Ges.= und Verordn.-Blatt
S. 359), wird in der Anlage die Eintheilung der Bezirke für die Verwaltung der Hunde-
gebühren in der Pfalz bekannt gegeben.
München, am 18. Juni 1876.
v. Berr.
Der General Secretär:
An dessen Statt der 7 Ministerialrath
v. Morgenroth.