Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Aufschlag-Einnehmereien für den Einnehmereibezirk, in der Pfalz bis auf Weiteres die k. Haupt 
und Nebenzollämter, sowie die Tabaksteuer-Exposituren bestimmt. 
Die Bezirkseintheilung für die Pfalz erfolgt durch Unser Staatsministerium der Finanzen. 
. 3. 
Der Vollzug gegenwärtiger Verordnung wird den Staatsministerien des Innern und 
der Finanzen übertragen. 
München, den 17. Juni 1876. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. v. Berr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt der k. Ministerialrath 
v. Morgenroth. 
Bekanntmachung, die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden, hier die Bezirks- 
eintheilung in der Pfalz betr. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Auf Grund der Bestimmung in §. 2 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 17. d. Mts., 
die Crhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden betr. (Ges.= und Verordn.-Blatt 
S. 359), wird in der Anlage die Eintheilung der Bezirke für die Verwaltung der Hunde- 
gebühren in der Pfalz bekannt gegeben. 
München, am 18. Juni 1876. 
v. Berr. 
Der General Secretär: 
An dessen Statt der 7 Ministerialrath 
v. Morgenroth.