Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Zu den Ausgaben gehören nur die in Art. 5 des Gesetzes aufgeführten Kosten für die 
ordentlichen und außerordentlichen Hundevisitationen, für die Hundezeichen und für die Er- 
hebung der Gebühren, nicht aber Kosten für das Einfangen, Tödten oder Contumaziren von Hunden. 
Die Gcebühren der Thierärzte richten sich nach der Allerhöchsten Verordnung vom 
20. Juli 1872, die Gebühren für die Dienstleistungen der Thierärzte betreffend (Reg.-Bl. 
Seite 1605) beziehungsweise nach jener gleichen Betreffes vom 18. December v. Is. (Gesetz- 
und Verordn.-Bl. S. 852). 
Ein Formular für die rechnerische Zusammenstellung folgt nach. 
8. 7. 
Alle Uebertretungen, welche zur Kenntniß der Ortspolizeibehörden gelangen, oder welche 
den Vertretern der Staatsanwaltschaft (in der Pfalz dem Polizeianwalte) beziehungsweise 
den Districtspolizeibehörden angezeigt werden, sind von diesen zunächst der Aufschlag-Einnehmerei 
mitzutheilen. 
Die Aufschlag-Einnehmereien haben sofort als Steuerbehörden die in Art. 7 Abs. 4 
des Gesetzes erwähnte Strafverfügung und Zahlungsaufforderung zu erlassen, welche die Orts- 
polizeibehörde gegen Nachweis zuzustellen hat. 
Im Falle es sich nur um Zuwiderhandlungen gegen die Control-Vorschriften handelt, 
hat die Einnehmerei nach ihrem Ermessen eine der Uebertretung und den besonderen Um- 
ständen des Falles entsprechende Strafe im Mindestbetrage von Einer Mark festzusetzen. 
Ueber die zur Kenntniß der Aufschlag-Einnehmereien gelangenden Uebertretungen und deren 
Erledigung haben dieselben fortlaufende Vormerkungen zu führen. 
8. 8. 
Der Beschuldigte kann im Falle der Unterwerfung unter die Strafverfügung der Auf- 
schlageinnehmerei Strafe und Gebühr entweder bei dieser oder bei der Ortspolizeibehörde erlegen. 
Im ersteren Falle hat die Aufschlageinnehmerei die erlegte Gebühr an die Ortspolizei- 
behörde zu übersenden, welche dieselbe in das Anmeldungs-Verzeichniß einzustellen und sodann 
das Hundezeichen nebst Quittung zu verabfolgen hat. Von der erlegten Strafe sind zwei 
Drittheile an die Armencasse des Ortes der Uebertretung gegen Quittung abzugeben. 
Erlegt hingegen der Beschuldigte die Gebühr und Strafe bei der Ortspolizeibehörde, so 
ist von letzterer hinsichtlich der Gebühr, wie vorerwähnt, zu verfahren; von der erlegten 
Strafe aber sind zwei Drittheile an die Armencasse des Ortes der Uebertretung auszubezahlen 
und ein Drittheil nebst der Quittung der Armencasse an die AufschlagEinnehmere abzuliefern. 
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