Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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9. 
Soferne auf die Strafverfügung der Aufschlageinnehmerei innerhalb der auf die Zu- 
stellung derselben folgenden drei Tage keine Bezahlung erfolgt, sind die Uebertretungen dem 
Vertreter der Staatsanwaltschaft (in der Pfalz dem Polizeianwalte) bei dem zuständigen Stadt- 
oder Landgerichte zur Strafeinschreitung mitzutheilen. 
Nach rechtskräftiger Verurtheilung ist im Einzugsverzeichnisse des betressenden Gerichts 
die defraudirte Gebühr unter den durchlaufenden Posten als Ablieferungsschuldigkeit an die 
Ortspolizeibehörde und zwei Drittheile der Strafe als Ablieferungsschuldigkeit an die Armen- 
casse des Ortes der Uebertretung vorzutragen. Die auf diese Weise an die Ortspolizeibehörde 
gelangende Gebühr ist von derselben ebenfalls in das Anmeldungsverzeichniß einzutragen und 
nunmehr das Hundezeichen nebst Onittung auszuhändigen. 
Soferne innerhalb der in Art. 7 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten dreitägigen Frist 
Zahlung der Gebühr an die Gerichtsschreiberei nicht erfolgt, hat der Gerichtsschreiber sofort 
hievon der Ortspolizeibehörde behufs Anordnung der Tödtung des Hundes Mittheilung zu machen. 
8. 10. 
Die Aufschlageinnehmer oder die deren Function ausübenden Beamten der vereinigten Zoll= und 
Aufschlag-Verwaltung haben wenigstens einmal im Jahre bei Gelegenheit ihrer Anwesenheit in 
den zu ihrem Bezirke gehörigen Gemeinden die Geschäftsführung derselben in Bezug auf die Behand- 
lung der Hundegebühren zu visitiren und über das Resultat kurze Vormerkungen zu machen. 
Gleiche Visitationen haben die Beamten der Bezirksämter bei Gelegenheit ihrer Anwesenheit 
in den Gemeinden vorzunehmen und wahrgenommene Unregelmäsiigkeiten, soweit sie nicht in 
eigener Zuständigkeit zu verfügen haben, den k Hauptzollämtern mitzutheilen. 
S. 11. 
Insoweit gegenwärtige Bekanntmachung von den Aufschlag-Ginnehmereien handelt, treten 
an deren Stelle in der Pfalz die k. Haupt= und Nebenzollämter, sowie die Tabaksteuerexpo= 
situren nach der bezüglichen Bezirkseintheilung. 
Was hinsichtlich der Ortspolizeibehörden bestimmt ist, hat in München für die k. Polizei- 
direction zu gelten. 
München, den 20. Juni 1876. 
v. Pfeufer. v. Berr. 
Der Generalsecretär: 
An dessen Statt der k. Ministerialrath 
v. Morgenroth.
	        
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