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V. Ordnungsstrafverfahren. 515
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Absicht des einen Teiles auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet
ist, der andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen muß.
Die Vorschriften der 88 762, 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs!
bleiben bei einem auf die Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen
der Getreidemüllerei lautenden Vertrag außer Anwendung.
§ 69. Die Vorschriften der 88 64, 66, 68 gelten auch für eine
Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer
Schuld aus einem verbotenen Börsentermingeschäft oder einem Geschäfte
der im § 68 bezeichneten Art dem anderen Teile gegenüber
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
§ 70. Die Vorschriften der 88§ 64, 66, 68, 69 finden auch Anwendung
auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie auf
die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Börsentermingeschäften
oder von Geschäften der im 8 68 bezeichneten Art.
V. Ordnungsstrafverfahren.
§ 71. Wer ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder
Erzeugnissen der Getreidemüllerei schließt, hat, wenn die Zuwiderhandlung
vorsätzlich begangen ist, eine Ordnungsstrafe bis zu zehntausend
Mark verwirkt.
§ 72. Die Verfolgung der nach § 71 strafbaren Handlungen
verjährt in drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem sie
egangen sind. Die Vorschriften der §§ 68, 69 des Strafgesetzbuchs
inden entsprechende Anwendung.
§ 73. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Festbung
von Ordnungsstrafen werden durch die Landesregierungen bei
en Börsen, welche dem Handel mit Getreide oder Erzeugnissen der
ctreidemüllerei dienen, Kommissionen gebildet.
Die Landesregierungen können für mehrere Börsen eine gemeinschaftliche
Kommission bei einer dieser Börsen bilden.
§ 74. Die Entscheidung der Kommissionen über die Festsetzung
¾“ Ordnungsstrafen können von dem Staatskommissar sowie von
Van Beschuldigten mit der Berufung angefochten werden. Für die
erhandlung und Entscheidung über die Berufung wird durch den
undesrat eine Berufungskommission gebildet.
Mit § 75. Die Kommissionen entscheiden in der Besetzung von fünf
e65 bliedern, die Berufungskommission entscheidet in der Besetzung von
ven Mitgliedern, einschließlich der Vorsitzenden. Die Hälfte der
guansizer muß aus Vertretern des Handels, die andere Hälfte muß
FVertretern der Landwirtschaft bestehen.
B# 762, 764 f. oben zu HGB § 376 S. 198. 199.
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