Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Für den Fall, daß die Wahrnehmung einer standesamtlichen Function außerhalb Unserer 
Haupt= und Residenzstadt nöthig werden sollte, ist Unserem Staatsminister des Königlichen 
Hauses und des Aeußern oder seinem Stellvertreter die Befugniß ertheilt, sich einen andern 
öffentlichen Beamten zu substituiren. 6.2 
Dem §. 12 des Reichsgesetzes entsprechend werden drei Standesregister: ein Geburts-, 
ein Heiraths= und ein Sterberegister geführt. 
8. 3. 
Die Eintragungen in das Geburts- und in das Sterberegister erfolgen auf Grund der 
in Gemäßheit des Titel III §. 1 und 2 des Königlichen Familienstatuts vom 5. Angust 1819 
über die Geburts= und Sterbefälle in dem Königlichen Hause aufgenommenen Urkunden. 
S. 4. 
Die Eintragungen in das Heirathsregister werden in der Form einer den 8§. 52 und 54 
des Reichsgesetzes entsprechenden Verhandlung bewirkt. 
Für die Zuziehung der zu einer solchen Verhandlung erforderlichen Zeugen sind die in 
Titel III des Königlichen Familienstatutes vom 5. August 1819 enthaltenen Bestimmungen 
zu beachten. 
8. 5. 
Die Standesregister werden in dem Königlichen geheimen Hausarchive aufbewahrt. 
Der Führung von Nebenregistern bedarf es nicht. 
S. 6. 
Die Berichtigung einer Eintragung in den Standesregistern darf nur auf Grund einer 
von Uns besonders hiezu ertheilten Ermächtigung vorgenommen werden. 
Schloß Berg, den 18. Juni 1876. 
Ludwig. 
von Pretzschner. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär: 
Dr. von Prestele.
	        
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