Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Bekanntmachung, den Vollzug der Reichsgesetze über das Urheberrecht an Werken der bildenden 
Künste, über den Schutz von Photographien und über das Urheberrecht an Mustern und Modellen, 
hier die Bildung der Sachverständigen-Vereine betr. 
Staateministerium der Justiz, Staatsministerium des Innern, 
dann 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
Zum Vollzuge 
a. des §. 16 des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht 
an Werken der bildenden Künste (Reichsgesetzblatt S. 4), 
b. des §. 10 des Reichsgesetzes vom 10. Januar 1876, betreffend den Schut der 
Photographien gegen unbefugte Nachbildung (Reichsgesetzblatt S. 8), 
. des §. 14 des Reichsgesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an 
Mustern und Modellen (Reichsgesetzblatt S. 11), 
sowie im Anschlusse an die vom Reichskanzleramte unter dem 29. Februar 1876 erlassene 
Instruction (bayer. Gesetz= und Verordnungsblatt S. 302, Justizministerialblatt S. 171) 
wird in Bezug auf die zu bildenden künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachver- 
ständigen-Vereine bestimmt, was folgt: 
J. 
Der künstlerische, der photographische, sowie der gewerbliche Sachverständigen-Verein für 
Bayern haben ihren Sitz in München. 
II. 
Die vorgeschriebene gerichtliche Beeidigung der Mitglieder dieser Vereine (§. 3 der In- 
struction des Reichskanzleramts vom 29. Februar 1876) ist in öffentlicher Sitzung desjenigen 
Bezirksgerichtes vorzunehmen, in dessen Sprengel das einzelne zu beeidigende Vereinsmitglied 
seinen Wohnsitz hat. 
Das die Beeidigung vollziehende Bezirksgericht hat dieselbe in dem nach Art. 5 Ziff. 16 
der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Juni 1870, die Dienstesvorschriften über die innere 
Einrichtung der Gerichtsschreibereien betreffend, (Justizministerialblatt von 1870 S. 228), 
zu führenden Register zu beurkunden und eine von Amtswegen auszufertigende beglaubigte 
Abschrift des bezüglichen Eintrages an den Vorsitzenden des betreffenden Vereines abzugeben.
	        
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