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3) gegenüber der im Artikel 10 ff. des Statutes erwähnten fürstlichen Schuldentilgungs-
curatel die Zuständigkeit der bayerischen Gerichte zur Einsichtnahme von den Rechnungen
und zur Einholung von Aufschlüssen nach Maßgabe der bayerischen Gesetze aufrecht erhalten bleibt.
München, den 26. Juni 1876.
v. Pfeuser. Dr. v. Fäullle.
Der General-Secretär.
An dessen Stalt:
v. Schlerethb, Ministerlalrath.
Wir Ernst, Fürst zu Leiningen, Pfalzgraf zu Mosbach, Graf zu Düren, Herr zu
Amorbach, Miltenberg, Bischofsheim, Borberg, Hardheim, Schüpf und Lauda rc. u., haben
in Erwägung, daß das fürstlich Leiningische Schuldentilgungsstatut vom 18. Juli 1828 mit
den jetzigen thatsächlichen Verhältnissen und den neueren hausgesetzlichen Bestimmungen theil-
weise nicht mehr im Einklang steht, und daß dessen Modification im Art. 16 des inzwischen
errichteten fürstlichen Hausgesetzes vom 29. Juni 1867 ausdrücklich vorbehalten worden ist,
beschlossen, unter Aufhebung besagten Statuts, jedoch mit Aufnahme der noch anwendbaren
Bestimmungen desselben, namentlich jener, welche den Gläubigern des fürstlichen Hauses ge-
genüber Verbindlichkeiten enthalten, in das neue Statut, das Stammschuldenwesen Unseres
fürstlichen Hauses neu zu ordnen. 6
Wir verordnen hienach in Gemäßheit der Uns zustehenden verfassungsmäßigen Be-
rechtigung, über Unsere Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen
und mit Zustimmung der Agnaten Unseres fürstlichen Hauses Folgendes als neues
Jürstlich Leiningisches Schuldentilgungsstatut:
Abschnitt 1
Bestand älterer und Aufnahme neuer Stammschulden.
Artikel 1.
Die ursprüngliche Stammschuld des fürstlichen Hauses Leiningen ist nach 8. 3 der
Mosbacher Convention vom 24. Juni 1829 agnatisch anerkannt, und es ist durch 8. 6 der